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Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 10 Seiten
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b. Erklärung zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g:
Die Schweiz erklärt, dass folgende Angaben und Schriftstücke einzureichen sind:
− bei Gesuchen einer berechtigten Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b–f (Vollstreckung, Errichtung oder Abänderung einer Entscheidung) und Gesuchen einer verpflichteten Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c (Abänderung einer Entscheidung): Nationalität und Beruf oder Ausbildungsstand der berechtigten Person, ihrer gesetzlichen Vertretung und der verpflichteten Person;
− zusätzlich bei Gesuchen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, e, f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c (Vollstreckung oder Abänderung einer Entscheidung): beglaubigte vollständige Kopie der Entscheidung mit Nachweis der Vollstreckbarkeit;
− zusätzlich bei Gesuchen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b (Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung): ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und gegebenenfalls die Indexierungsberechnung sowie das Datum der Berechnungen hervorgehen;
− zusätzlich bei Gesuchen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Absatz 2 Buchstaben b und c (Abänderung einer Entscheidung): Beweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse oder andere Umstände geändert haben;
− bei Gesuchen von Behörden gemäss Artikel 36, auf die Ansprüche übergegangen sind: Name und Geburtsdatum der ursprünglich berechtigten Person;
− bei Gesuchen für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit: Ausbildungsbescheinigung ab Volljährigkeit.
c. Erklärung zu Artikel 44 Absatz 2:
Die Schweiz erklärt, dass Anträge und damit verbundene Schriftstücke in der Amtssprache der Behörde, von der Massnahmen vorzunehmen sind, einzureichen sind, je nach Region in der Schweiz auf Deutsch, Französisch oder Italienisch.
Art. 2
1 Die folgenden Staatsverträge werden gekündigt:
a. Übereinkommen vom 20. Juni 19565 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland;
b. Übereinkommen vom 24. Oktober 19566 über das auf Unterhaltsverpflichtun-
gen gegenüber Kindern anzuwendende Recht;