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Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 10 Seiten

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b. Sie prüft, ob die ihr übermittelten Unterlagen formell den Anforderungen des HUÜ und den länderspezifischen Besonderheiten entsprechen.

c. Sie leitet Informationen, Personendaten und Unterlagen, die für den Vollzug des HUÜ notwendig sind, an die zuständigen Behörden im Ausland oder an die zuständigen Stellen in der Schweiz weiter; dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten betreffend die persönlichen Verhältnisse von berechtigten und verpflichteten Personen, betreffend Strafverfahren wegen der Verletzung von Unterhaltspflichten und betreffend Massnahmen der sozialen Hilfe.

d. Sie kann die Adressen der verpflichteten und berechtigten Personen abklären, sofern sie über ein durch den Bund geführtes zentrales Register zugänglich sind.

e. Sie berät die zentralen Fachstellen der Kantone bei Rechtsfragen im grenzüberschreitenden Kontext.

f. Sie kann Vorschriften zur Form der einzureichenden Unterlagen erlassen.

g. Sie kann Empfehlungen für den Vollzug des HUÜ machen.

h. Sie fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den zentralen Fachstellen der Kantone und organisiert oder vermittelt bei Bedarf Weiterbildungen zum HUÜ.

i. Sie vertritt die Schweiz gegenüber internationalen Organisationen und ausländischen Behörden im Rahmen des HUÜ.

j. Sie ist zuständig für ein- und ausgehende Gesuche auf Abänderung oder Errichtung von Unterhaltstiteln, soweit erforderlich inklusive Feststellung der Abstammung, sowie für Gesuche auf Anerkennung von Unterhaltstiteln ohne gleichzeitige Vollstreckung.

Art. 3 Zentrale Fachstellen der Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet eine zentrale Fachstelle für die Umsetzung des HUÜ und stellt sicher, dass sie über die nötigen Fachkenntnisse und personellen Ressourcen verfügt.

2 Mehrere Kantone können gemeinsam eine Fachstelle bezeichnen.

3 Die Fachstelle des Wohnsitzkantons der berechtigten Person hat folgende Aufgaben bei ausgehenden Gesuchen auf Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln und Ersuchen gemäss Artikel 7 HUÜ, die im Hinblick auf solche Gesuche gestellt werden:

a. Sie ist zuständig für die Vorbereitung der Gesuche und Ersuchen.

b. Sie unterstützt bei Bedarf beim Ausfüllen von Formularen und leitet Ersuchen sowie vollständige und übersetzte Dossiers an die Zentrale Behörde des Bundes weiter.

c. Sie ist für die Fallführung zuständig und teilt der Zentralen Behörde des Bundes alle für die Sachbearbeitung im Ausland relevanten Informationen mit.