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Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 10 Seiten

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4 Die Fachstelle des Wohnsitzkantons der verpflichteten Person ist zuständig für die Sachbearbeitung der eingehenden Gesuche auf Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.

5 Die Fachstelle des Wohnsitzkantons der berechtigten oder verpflichteten Person ist zuständig für Abklärungen betreffend Adresse, Einkommen und Vermögen.

6 Hat eine Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Fehlt auch dieser, wird bei der verpflichteten Person auf den Ort abgestellt, an dem Massnahmen vorzunehmen sind, und bei der berechtigten Person auf den Ort, an dem sie sich aufhält. Bei Behörden wird anstelle des Wohnsitzes der berechtigten Person auf den Ort abgestellt, an dem sich ihre Verwaltung befindet.

Art. 4 Aufgabenübertragung

1 Die Zentrale Behörde des Bundes und die Fachstellen können im Einzelfall oder für einzelne Aspekte der Dossierbearbeitung im Allgemeinen eine andere Zuteilung der Aufgaben als in den Artikeln 2 Absatz 2 und 3 Absätze 4 und 5 vereinbaren.

2 Die Fachstellen können im Einzelfall oder für einzelne Aspekte der Dossierbearbeitung im Allgemeinen unter sich eine andere Zuteilung der Aufgaben als in den Artikeln 2 Absatz 2 und 3 Absätze 4 und 5 vereinbaren. Zur Erfüllung der Aufgaben können sie die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Informationen, Personendaten und Unterlagen austauschen.

3 Zur Erfüllung der Aufgaben können die Zentrale Behörde des Bundes und die Fachstellen geeignete Dritte beauftragen oder juristische Unterstützung vermitteln.

Art. 5 Vollmacht

Die Fachstellen und die Zentrale Behörde des Bundes gelten bei eingehenden Gesuchen als bevollmächtigt, im Namen der gesuchstellenden Person aussergerichtlich sowie vor Gerichten und Behörden tätig zu werden, ohne sich durch eine Vollmacht ausweisen zu müssen.

Art. 6 Auskunftsrecht

1 Die Fachstellen und die Zentrale Behörde des Bundes dürfen Auskunft von Dritten verlangen, um Personen im Zusammenhang mit Verfahren gemäss dem HUÜ lokalisieren zu können, insbesondere von den Einwohnerregistern, dem Zentralen Migrationssystem, dem nationalen Adressdienst, den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen, den Strafverfolgungsbehörden, den Strassenverkehrsämtern sowie den Zivilstandsbehörden.

2 Die Fachstellen und die Zentrale Behörde des Bundes dürfen im Hinblick auf die Errichtung, Anerkennung, Vollstreckung oder Abänderung von Unterhaltstiteln sowie für die Abklärung der Erfolgschancen solcher Verfahren Auskunft von Dritten über Einkommen, Vermögen, Guthaben, Ansprüche und Schulden von berechtigten und verpflichteten Personen verlangen, insbesondere von Betreibungsämtern, Steuerbehörden, Grundbuchämtern, Strassenverkehrsämtern, Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen, Vorsorge- oder Freizü-