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Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 10 Seiten
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Anhang 2 (Art. 3)
Änderungen anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht12
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6bis
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
6bis. solange eine Unterhaltsforderung nicht vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann;
2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198713 über das Internationale Privatrecht
Art. 49
Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Protokoll vom 23. November 200714 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
Art. 83
1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Protokoll vom 23. November 200715 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
2 Soweit das Protokoll die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.
3. Bundesgesetz vom 13. Juni 200816 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 15 Abs. 1 Bst. o und Abs. 3 Bst. n
1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
12 SR 220
13 SR 291
14 SR …
15 SR …
16 SR 361