Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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schlossen ist. Eine klare Altersangabe sorgt für mehr Rechtssicherheit und reduziert den Abklärungsaufwand.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g Inhalt von Anträgen

Betreffend einzureichende Informationen und Unterlagen schreibt das HUÜ nur das absolute Minimum vor, erlaubt aber den Staaten, bei gewissen Gesuchen Zusätzliches zu verlangen. Hiervon beabsichtigt die Schweiz, wie viele andere Vertragsstaaten auch, Gebrauch zu machen. Die Schweiz wird soweit möglich Angaben betreffend die Nationalität aller Parteien (kann z.B. für Adressabklärungen oder Zustellungen relevant sein), bei bevorschusstem Unterhalt den Namen und das Geburtsdatum der ursprünglich berechtigten Person, sowie allgemein eine beglaubigte Kopie der relevanten Unterhaltstitel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung, eine Rückstandsberechnung sowie Ausbildungsbescheinigungen bei Unterhalt nach Volljährigkeit verlangen, da diese Informationen und Dokumente erfahrungsgemäss sonst regelmässig nachgereicht werden müssten.

Artikel 44 Amtssprachen

Damit die Unterlagen aus dem Ausland in der richtigen Sprache in die Schweiz geschickt werden, wird die Schweiz anlässlich der Ratifikation erklären, dass die relevanten Unterlagen in die Amtssprache der Behörde übersetzt werden müssen, bei der Massnahmen beantragt werden sollen. Die Amtssprachen werden mithilfe einer elektronischen Orts- und Gerichtsdatenbank abrufbar sein.

Mitteilungen anlässlich der Ratifikation

Anlässlich der Ratifikation wird die Schweiz dem Ständigen Büro der Haager Konferenz gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe e mitteilen, dass die Entscheidungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (z.B. KESB) die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 3 immer erfüllen (d.h. sie können vor Gericht angefochten oder von einen Gericht nachgeprüft werden und haben eine vergleichbare Kraft und Wirkung wie eine Gerichtsentscheidung), sowie dass Gesuchen auf Anerkennung und Vollstreckung eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats beglaubigte vollständige Kopie der Entscheidung beizufügen ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. a).

4 Haager Unterhaltsprotokoll (Vorlage 1)

4.1 Grundzüge des HUP

Das Haager Unterhaltsprotokoll ergänzt das HUÜ und vereinheitlicht die Kollisionsregeln, welche in internationalen Sachverhalten das auf Unterhaltsforderungen anwendbare Recht bestimmen. Die Hauptziele des Protokolls sind die Schaffung von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete. Der internationale Entscheidungseinklang wird verbessert, wenn unabhängig vom Gerichtsstand dieselben Vorschriften zur Anwendung kommen.

Das HUP baut auf den Regeln des HÜ73-R auf, welches das Haager Übereinkommen von 1956 (HÜ56)43 ersetzt hatte, und verbessert sie punktuell. Gemäss der allgemeinen Regel des Protokolls richtet sich die Unterhaltspflicht grundsätzlich nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort der berechtigten Person geltenden Recht, da dieses Recht den engsten Bezug zum Sachverhalt aufweist. Auch für den nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der berechtigten Person und nicht mehr, wie unter dem HÜ73-

43 SR 0.211.221.431