Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Da das HUÜ die Anerkennung und Vollstreckung erleichtern will, schliesst es selbstverständlich nicht aus, dass gegebenenfalls anerkennungsfreundlichere Staatsverträge oder nationale Gesetze wie das Bundesgesetz vom 18. Dezember 198741 über das Internationale Privatrecht (IPRG) angewandt werden, sofern diese vorteilhafter sein sollten.
Art. 56 Übergangsbestimmungen
Das HUÜ wird auf alle nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat eingereichte Anträge angewendet, unabhängig vom Zeitpunkt der Titelerrichtung. Auf die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln, die vor Inkrafttreten des HUÜ ergangen sind, kann jedoch das HÜ73-A/V angewendet werden, wenn dieses vorteilhafter sein sollte.
Art. 57 Länderprofile
Eine grosse Neuerung des HUÜ sind die Länderprofile. Dort werden die rechtsanwendenden Behörden relevante Informationen über das ausländische Recht finden, z.B. ob das Kind oder die Eltern anspruchsberechtigt sind, welche Verjährungsfristen gelten etc.
Art. 58–60 Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird so gewählt werden müssen, dass die Kantone genügend Zeit für die Umsetzung haben. Dies ist noch zu prüfen, aber es dürfte mit zwei Jahren nach der Verabschiedung durch das Parlament zu rechnen sein. Auch die Inkassohilfeverordnung wurde zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung in Kraft gesetzt.
Art. 62–63 Vorbehalte und Erklärungen
Die Schweiz wird die unter Ziffer 3.3 aufgeführten Vorbehalte und Erklärungen abgeben.
Formulare
Das HUÜ sieht obligatorische Übermittlungs- und Empfangsbestätigungsformulare für die Anträge vor (dem Übereinkommen angehängt).
Sehr nützlich werden die fakultativen Formulare42 sein, welche für die Anträge verwendet werden können und z.B. auch helfen, Auskunft über die wirtschaftliche Situation eines Antragstellers oder über die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung zu geben. Sie können auch für die gemäss Artikel 37 unmittelbar bei Behörden gestellten Anträge verwendet werden.
3.3 Vorbehalte und Erklärungen zum HUÜ
Für die Schweiz werden folgende Vorbehalte und Erklärungen vorgeschlagen:
Artikel 2 Ausdehnung auf volljährige Kinder in Ausbildung
Die Schweiz wird anlässlich der Ratifikation eine Erklärung abgeben, um den Anwendungsbereich des gesamten Übereinkommens auf die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalt für Kinder über 21 Jahre, die sich in Ausbildung befinden, bis zum 25. Altersjahr zu erstrecken. Diese Alterslimite wurde auch in anderen Staaten so gewählt (z.B. Norwegen, Türkei, Albanien) und erlaubt es, die Diskussion zu vermeiden, die mit an die Ausbildung geknüpften Bedingungen verbunden sind. Z.B. ist es oft nicht klar, wann eine «angemessene Ausbildung» abge-
41 SR 291
42 Abrufbar unter www.hcch.net > Recouvrement des aliments > formulaires recommandés. Deutschsprachige Formulare sind auf https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Unterhalt/ HaagerUnterhaltsuebereinkommen/Formulare/Formulare_node.html abrufbar