Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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terhaltsansprüche, oder bei offensichtlich unbilligen oder unangemessenen Folgen für eine der Parteien.
Art. 11 Geltungsbereich des anwendbaren Rechts
Das gemäss Artikel 3 ff. bestimmte Recht regelt nicht nur den Umfang der Unterhaltspflicht, sondern z.B. auch die Verjährung. Aus Schweizer Sicht ist dies nichts Neues (vgl. Art. 148 IPRG), in ausländischen Rechtsordnungen wird dies aber bisweilen anders gesehen. Zudem ist die Verjährung in gewissen Staaten im materiellen Recht geregelt, in anderen ist sie eine Frage des Prozessrechts.
Art. 14 Bemessung des Unterhaltsbeitrags
Bei Artikel 14 handelt es sich um eine materiellrechtliche Regelung. Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind auch etwaige der berechtigten Person anstelle einer Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt. Hier geht es um Fälle, in denen z.B. ein ex-Ehegatte anlässlich der Scheidung den Unterhalt durch die Zahlung einer grösseren einmaligen Pauschalzahlung erfüllt hat. In solchen Situationen muss verhindert werden, dass die unterhaltsberechtigte Person später für genau dieselben Unterhaltsforderungen gestützt auf ein anderes anwendbares Recht ihre Ansprüche ein zweites Mal durchsetzen könnte.
5 Umsetzungserlass (Vorlage 1 Anhang 1)
In der Schweiz bedürfen Staatsverträge grundsätzlich keiner Umsetzung ins innerstaatliche Recht. Völkerrechtliche Verträge haben unmittelbare Geltung. Ausführungsbestimmungen sind nur dann zu erlassen, wenn der Vertrag selbst nicht ausreichend präzise und detailliert ist, um direkt von den zuständigen Behörden angewandt zu werden. Die Ausführungsgesetzgebung hat sich dabei auf die Fragen zu konzentrieren, die im Übereinkommen selbst nicht geregelt werden, oder die konkretisiert werden müssen.
Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Gründe für eine ausführende Regelung auf Gesetzesstufe: Die Zuständigkeit des Bundes und der Kantone muss geklärt sein und die mit der Ratifizierung des HUÜ anfallenden Aufgaben müssen präzisiert werden. Das BG-HUÜ beschränkt sich auf die Klärung der Behördenorganisation und Verfahrensabläufe in der Schweiz; Fragen wie z.B. der Anwendungsbereich des HUÜ werden direkt durch dieses geregelt und entsprechend nicht im BG-HUÜ wiederholt.
5.1 Die beantragte Behördenorganisation
Für die Schweiz werden vorliegend zentrale kantonale Fachstellen vorgeschlagen: Die Sachbearbeitung soll bei den Kantonen bleiben, aber zentralisiert bei einer einzigen Stelle pro Kanton. So kann Erfahrung gesammelt und auf kantonale Besonderheiten Rücksicht genommen werden; die Nähe der Behörden zu den Bürgern ist sichergestellt; und es kann auf das bereits für die nationalen Fälle in den Kantonen vorhandene Personal und vorbestehende Wissen aufgebaut werden.
Jeder Kanton soll deshalb inskünftig eine einzige Fachstelle bezeichnen, welche sich um die internationalen Alimenteninkassofälle kümmert. Es kann sich dabei um eine kantonale Dienststelle handeln (so heute z.B. NE oder BS), aber auch um eine Gemeinde, welche im Rahmen einer Leistungsvereinbarung alle Gesuche des gesamten Kantons betreut (so heute z.B. LU). Möglich ist auch der Zusammenschluss mehrerer Kantone, wie dies z.B. für die Opferhilfe (mehrere Kantone betreiben gemeinsam eine Opferhilfestelle) oder für Zivilstandsereignisse im Ausland bereits praktiziert wird (Fälle betreffend GL werden von GR bearbeitet; das Gemeindeamt ZH ist auch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen für SZ; LU nimmt für NW, OW und UR die Aufgaben wahr, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im