Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Artikel 20 enthält Regeln zur indirekten Zuständigkeit. Die Anknüpfungspunkte entsprechen dem Standard im europäischen internationalen Privatrecht und weitgehend den heute in der Schweiz geltenden Kriterien (z.B. Aufenthaltsort der beklagten oder der unterhaltsberechtigen Partei, etc.). Als Unterschied zwischen dem HÜ73-A/V und Kapitel V HUÜ ist zu erwähnen, dass Artikel 7 Ziffer 3 HÜ73-A/V die Staatsangehörigkeit beider Parteien als Zuständigkeitsgrund ansah, was beim HUÜ nicht mehr der Fall ist.
Die Vertragsstaaten können Vorbehalte gegen verschiedene der in Artikel 20 Absatz 1 HUÜ vorgesehenen indirekten Zuständigkeiten einlegen (nicht aber gegen den Beklagtengerichtsstand oder die Einlassung). Insbesondere in den USA gelten andere Standards, und Urteile, die am Gläubigergerichtsstand ergangen sind, können in den USA nicht ohne Weiteres anerkannt und vollstreckt werden. Artikel 20 Absatz 4 schreibt deshalb vor, dass in Fällen der Nichtanerkennung aufgrund eines Vorbehalts der betroffene Staat bei Gesuchen über die zentralen Behörden die Errichtung einer neuen Entscheidung unterstützen muss. Dies dient den Interessen von Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz, die schon heute regelmässig mit diesem Problem konfrontiert sind. Die heutigen Probleme werden zudem durch die Einführung von zwei Regelungen massiv reduziert: Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d sind Unterhaltsentscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung seinen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte und die unterhaltspflichtige Person dort mit ihm zusammenlebte oder in dem Staat Aufenthalt hatte und dort Unterhalt für das Kind bezahlt hatte. Gleiches gilt gemäss Artikel 20 Absatz 3, wenn bei vergleichbarem Sachverhalt die Vertragsstaaten, die einen Vorbehalt gemacht haben, eine Zuständigkeit hätten («fact-based approach»)36. Es empfiehlt sich deshalb für Gerichte, bei am Gläubigergerichtsstand in der Schweiz errichteten Unterhaltstiteln, die möglicherweise einmal im Ausland durchgesetzt werden müssen, nicht nur die Zuständigkeit aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person zu erwähnen, sondern auch die weiteren in diesem Fall gegebenen Voraussetzungen bzw. Sachverhaltselemente von Artikel 20 Absatz 1 HUÜ aufzuführen. Es obliegt den interessierten Personen bzw. den sie vertretenden Anwaltspersonen, das Gericht nötigenfalls darauf aufmerksam zu machen.
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats (Art. 23), wobei es einige Ausnahmen gibt. So sieht Artikel 23 Absatz 6 eine Frist von 60 Tagen für Rechtsmittel vor, wenn die anfechtende Partei ihren Aufenthalt im Ausland hat. Dies kann mitunter länger sein als die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsmittelfristen, entspricht aber für die Schweiz den bereits aus dem Lugano-Übereinkommen37 bekannten Vorschriften (Art. 43 Abs. 5 LugÜ).
Das HUÜ sieht verschiedene Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung vor, welche mit einer Erklärung gewählt werden können. Die Schweiz wird keine Erklärung abgeben, da das vom HUÜ in Artikel 23 vorgesehene Standardverfahren dem Schweizer Verfahrensrecht entspricht.
Artikel 25, der die – auch für direkt bei Behörden eingereichte Verfahren – vorzulegenden Schriftstücke regelt, sieht die Möglichkeit vor, Urteilszusammenfassungen anzuerkennen, um die Durchsetzung zu erleichtern. Dazu können die beitretenden Staaten eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Schweiz wird aber keine solche Erklärung abgeben, da die Schwierigkeiten vorprogrammiert wären: So dürfte es nicht selten vorkommen, dass die Erwägungen eines Urteils für dessen Verständnis notwendig sind; oder dass Fragen auftreten, für die dann im Nachhinein das ganze Urteil übersetzt werden muss.
Bei Abwesenheitsurteilen erwähnt Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c zwei Nachweise: den Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, oder den Nachweis der Zustellung der Entscheidung. Dies bezieht sich auf Artikel 22 Buchstabe e, wo klargestellt ist, dass der Nachweis der Zustellung der Entscheidung nur in jenen Fällen relevant ist, in denen das Verfahren ohne Beteiligung der unterhaltspflichtigen Person vor einer Verwaltungsbehörde
36 Erläuternder Bericht Rz. 463 ff.