Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Art. 37–43 Allgemeine Vorschriften
Artikel 37 hält fest, dass der Amtshilfeweg des HUÜ nicht obligatorisch ist. Jeder Interessierte kann die Anträge auf Titelanerkennung und Vollstreckung etc. auch direkt bei den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden einreichen. Für die Anerkennung und Vollstreckung sind die Schriftstücke gemäss Artikel 25 vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein ersuchter Staat nicht verpflichtet ist, einem Antragsteller irgendeine Form von juristischer Unterstützung zu gewähren, wenn dieser sich entscheidet, einen unmittelbaren Antrag bei einer zuständigen Behörde zu stellen, obwohl die Angelegenheit über die Zentrale Behörde betrieben werden könnte.40 Vorbehalten bleibt aber Artikel 17 Buchstabe b HUÜ (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese im Ursprungsstaat gewährt wurde; siehe dazu die Ausführungen oben zu den Artikeln 14 und 17).
Zu beachten ist, dass Artikel 18 HUÜ (Verfahrensbegrenzung für verpflichtete Personen bezüglich Änderung oder Errichtung einer Entscheidung; siehe dazu die Erläuterungen weiter oben) auch bei direkt gestellten Anträgen gilt.
In Artikel 37 Absatz 3 ist die Anwendung des HUÜ (insbesondere seines Abschnitts V betreffend die Anerkennung und Vollstreckung) auf schutzbedürftige Personen i.S.v. Artikel 3 Buchstabe f geregelt, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen. Für solche schutzbedürftige Personen kommt – im Rahmen von direkten Anträgen im ersuchten Staat – das HUÜ auch dann zur Anwendung, wenn sie älter als 21 Jahre alt sind.
Gemäss Artikel 41 ist im Anwendungsbereich des HUÜ auf Legalisationen (z.B. Apostillen) zu verzichten. Solche dürfen also nicht verlangt werden.
Artikel 42 hält fest, dass eine Vollmacht nur verlangt werden kann, wenn dies für die Vertretung in Gerichtsverfahren nötig ist. Für die Schweiz sieht Artikel 5 BG-HUÜ vor, dass keine Vollmacht vorgelegt werden muss.
Artikel 43 erinnert daran, dass ein Staat Kosten bei einer unterliegenden Partei eintreiben kann. Dies kann unter Umständen auch die antragstellende Partei sein.
Art. 44–45 Sprache und Übersetzungen
Alle Unterlagen müssen grundsätzlich in die Amtssprache des ersuchten Staates übersetzt werden. Die Schweiz wird bei der Ratifikation die Erklärung abgeben, für welche Kantone welche Sprache zu verwenden ist. Für den übrigen Austausch wird die Schweiz neben den Amtssprachen auch die Verwendung der englischen Sprache zulassen und diesbezüglich keinen Vorbehalt anbringen.
Die Kosten für die Übersetzung eines Antrags und der damit verbundenen Schriftstücke kann die ersuchende Zentrale Behörde dem Antragsteller auferlegen, es sei denn, diese Kosten können durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt werden. Für die Details betreffend die Übersetzungskosten für Anträge ins Ausland wird auf die Ausführungen in der InkHV und ihren erläuternden Bericht verwiesen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des HUÜ wird die InkHV aber gegebenenfalls noch angepasst werden.
Art. 48–52 Verhältnis zu anderen Übereinkommen
Das HUÜ ersetzt das NYÜ sowie das HÜ73-A/V und das HÜ58-A/V, soweit sich ihr Anwendungsbereich decken.
Das HUÜ lässt vorbestehende Übereinkünfte wie z.B. das Lugano-Übereinkommen unberührt. Im Verhältnis z.B. zu den EU-Staaten werden sich die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung somit weiterhin (auch) nach dem LugÜ richten.
40 Erläuternder Bericht Rz. 602