Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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durchgeführt wurde, wie dies z.B. in Australien oder Norwegen der Fall ist.38 Bei Abwesenheitsurteilen nach Schweizer Prozessrecht wird es wie bisher so sein, dass nur der Nachweis des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zu erbringen ist. Zudem wird die Schweiz im Zeitpunkt der Ratifikation mitteilen, dass bei einem Gesuch auf Anerkennung oder Vollstreckung eine beglaubigte vollständige Kopie des Unterhaltstitels einzureichen ist (Art. 25 Abs. 3).

Art. 30 Unterhaltsvereinbarungen

Artikel 30 regelt die Anerkennung und Vollstreckung der in Artikel 3 Buchstabe e definierten Unterhaltsvereinbarungen. Dieser Artikel betrifft nicht die schweizerischen, von der KESB genehmigten Unterhaltsvereinbarungen gemäss Artikel 287 ZGB, welche bereits von der Regelung in Artikel 19 erfasst werden; vielmehr geht es hier um Unterhaltsvereinbarungen, die z.B. im Rahmen von Mediationsverfahren geschlossen wurden, sofern solche Vereinbarungen im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar sind.

Ein Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 30 geregelten Unterhaltsvereinbarungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken oder erklären, dass solche Anträge nur über die zentralen Behörden gestellt werden können. Aus Schweizer Sicht ist kein Grund ersichtlich, einen entsprechenden Vorbehalt oder eine solche Erklärung abzugeben.

Art. 32 Vollstreckung

Die Frage, nach welchem Recht sich die Verjährung von Unterhaltstiteln regelt, ist kompliziert und wird heute von Land zu Land unterschiedlich beantwortet. Während einige Länder immer ihr eigenes Prozessrecht anwenden, gehen andere von der Anwendung des im Unterhaltstitel angewendeten Rechts aus, oder wenden das Recht des Ursprungsstaats des Unterhaltstitels an. Artikel 32 Absatz 5 sieht nun vor, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Zahlungsrückständen nach dem Recht des Ursprungsstaats der Entscheidung oder dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmt wird, je nachdem, welches Recht die längere Frist vorsieht.

Art. 34 Vollstreckungsmassnahmen

Artikel 34 listet beispielhaft mögliche Massnahmen auf, welche die Vertragsstaaten zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen vorsehen können. Viele ausländische Staaten haben sehr gute Erfahrungen mit dem Führerausweisentzug (z.B. Vereinigtes Königreich, Polen, Tschechische Republik, Lettland, Estland) oder dem Entzug von anderen staatlichen Bewilligungen wie z.B. für die Fischerei, Spiele, Alkoholbezug (z.B. USA), Bootsführerscheine (z.B. Kanada) oder Waffenscheine (z.B. Lettland) gemacht. In einigen Staaten (z.B. Niederlande, Bosnien-Herzegowina) kann auch die Ausstellung von Pässen gesperrt werden, sodass Schuldner, die im Ausland wohnen, spätestens beim Ablauf ihres Passes gezwungen werden, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, um ihre Unterhaltsschulden zu regeln.

Die Einführung solcher Strafen im Schweizer Recht ist aktuell nicht vorgesehen und müsste im Rahmen der Vernehmlassung klar gewünscht oder vom Parlament eingebracht werden.39

Art. 36 Anträge von Behörden

Neu können auch Behörden Anträge auf dem Amtshilfeweg stellen und durch Bevorschussung oder Sozialhilfe auf sie übergegangene Forderungen aus einem bestehenden Unterhaltstitel geltend machen. Heute ist dies erst in einigen Staaten möglich. Dies stellt eine für die Schweiz äusserst relevante Verbesserung dar und ist mit ein Grund, weshalb der Bundesrat die Ratifikation des HUÜ empfiehlt.

38 Erläuternder Bericht Rz. 488

39 Siehe z.B. Ip 10.4157 Humbel