Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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R, das auf die Scheidung oder Trennung angewandte Recht. Dies ist im Resultat sachgerechter.

Das HUP enthält zudem Bestimmungen zur Rechtswahl, welche die Parteiautonomie stärken, und sieht in gewissen Situationen die Anwendung des am Gerichtsort geltenden Rechts vor, was die Rechtsanwendung vereinfacht, wenn Schweizer Gerichte Schweizer Recht anwenden können. Anders als beim Übereinkommen können beim Protokoll keine Vorbehalte angebracht werden. Das HUP bestimmt das anwendbare Recht für alle Unterhaltsverhältnisse, unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Familien- bzw. Verwandtschaftsbeziehung. Es ist auch anwendbar, wenn das darin bezeichnete Recht das eines Nichtvertragsstaats ist (Anwendbarkeit erga omnes). Ein Beitritt zum HUP ist auch ohne Beitritt zum HUÜ möglich.

4.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des HUP

Zum HUP gibt es den offiziellen erläuternden Bericht44, der von Prof. Andrea Bonomi (Universität Lausanne) verfasst wurde und auf Französisch, Deutsch und Italienisch verfügbar ist. Da dieser Bericht sehr ausführlich jeden einzelnen Artikel des HUP kommentiert, kann zu grossen Teilen darauf verwiesen werden. Zudem werden regelmässig Spezialkommissionen betreffend die praktische Anwendung des HUP organisiert, an welchen auch Auslegungsfragen besprochen und in Form von Schlussfolgerungen und Empfehlungen veröffentlicht werden.45 Das HUP baut auf dem HÜ73-R auf, welches die Schweiz bereits 1976 ratifiziert hat. Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die Neuigkeiten im Vergleich zum HÜ73-R.

Art. 3–4 Anzuwendendes Recht im Allgemeinen

Wie bereits das HÜ73-R hält auch das HUP an der grundsätzlichen Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthaltsort der unterhaltsberechtigten Person fest (Art. 3). Anders als unter dem HÜ73-R wird aber subsidiär auf das im Staat des angerufenen Gerichts geltende Recht abgestellt, wenn das Aufenthaltsrecht keinen Anspruch auf Unterhalt vorsieht. Ganz allgemein wird das im Staat des angerufenen Gerichts geltende Recht angewendet, wenn die beklagte unterhaltspflichtige Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 3). So wird die Rechtsanwendung für die Gerichte vereinfacht, die im Regelfall ihr eigenes Recht anwenden können.

Art. 5 Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten

Eine grundlegende Änderung im Vergleich zum HÜ73-R gibt es beim auf Unterhaltspflichten anwendbaren Recht im Zusammenhang mit Ehescheidungen. Während unter dem HÜ73-R das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend ist (Art. 8 HÜ73-R), wird unter dem HUP grundsätzlich das Recht am Aufenthaltsort der unterhaltsberechtigten Partei angewandt (Art. 3 HUP), ausser wenn sich eine Partei dagegen wehrt und ein anderes Recht wie z.B. das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts einen engeren Bezug zur Ehe aufweist (Art. 5 HUP). Dies gilt auch für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde.

Art. 7–8 Rechtswahl

Unter dem HUP wird die Parteiautonomie gestärkt. So können die unterhaltspflichtige und die unterhaltsberechtigte Person gemeinsam die Anwendung des im Staat des angerufenen Gerichts anwendbaren Rechts vereinbaren (Art. 7), oder das Heimatrecht einer Partei, das an einem ihrer gewöhnlichen Aufenthaltsorte geltende Recht, oder das auf das Güterrecht oder das auf die Scheidung oder Trennung anwendbare Recht (Art. 8). Artikel 8 enthält aber Ausnahme- bzw. Sonderregelungen, z.B. für schutzbedürftige Personen, für den Verzicht auf Un-

44 www.hcch.net > Recouvrement des aliments > Rapport explicatif, établi par Andrea Bonomi

45 Siehe Dateipfad in Fussnote 29.