Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Zivilstandswesen zuweist). Die Sachbearbeitung kann auch an eine einzige private Organisation delegiert werden (so z.B. heute in ZG). Im Bereich der internationalen Adoption gibt es z.B. eine Leistungsvereinbarung von LU, UR, SZ, OW, NW und ZG mit einer Fachstelle, welcher Vollzugsaufgaben übertragen werden. Es gibt somit viele Umsetzungsmöglichkeiten auf kantonaler Ebene, sodass jeder Kanton die für ihn passende Organisationsform wählen und diese entsprechend finanzieren kann. Damit folgt der Entwurf dem bisherigen Grundsatz einer Zweiteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen unter gleichzeitiger Wahrung einer gewissen Organisationsautonomie.
Im Rahmen der Arbeitsgruppe (Ziff. 2) wurde als Alternative insbesondere das Modell einer Übernahme aller Aufgaben durch eine Bundeszentralbehörde intensiv diskutiert. Würde man die Behördenstruktur ohne Bezug zum föderal organisierten Bundesstaat planen, wäre eine derartige Bundeszentralbehörde naheliegend. Im Jahr 2024 schickten sieben Kantone kein einziges neues Gesuch ins Ausland, drei weitere nur je eines; insgesamt 20 Kantone schickten 2024 weniger als zehn neue Gesuche ins Ausland. Auch bei den eingehenden Gesuchen sind die Zahlen vergleichbar: drei Kantone erhielten kein einziges neues Gesuch im ganzen Jahr 2024, drei weitere nur je eines; insgesamt 17 Kantone erhielten weniger als zehn neue Gesuche pro Kanton (für alle Zahlen siehe die Statistik unter Ziff. 1.2). Es liegt auf der Hand, dass es mit solch einem Mengengerüst schwierig ist, eine kantonale Fachstelle auszulasten. Und es ist offensichtlich, dass eine Spezialisierung und Konzentration von Erfahrung mit so wenig Fällen nicht möglich sind.
Eine Bundeszentralbehörde wäre jedoch sehr teuer und würde zusätzliches Personal, Fachwissen und IT-Lösungen z.B. für die Finanzbuchhaltung voraussetzen, die heute bereits in den Kantonen für das nationale Alimenteninkasso existieren, sodass Behördenstrukturen verdoppelt würden. Zudem wurde in der Arbeitsgruppe mehrfach darauf hingewiesen, dass auch beim internationalen Alimenteninkasso Kompetenzen im Umgang mit den unterhaltspflichtigen Personen wichtig sind, die sich nicht wesentlich vom nationalen Inkasso unterscheiden, d.h. über die die Kantone bereits heute verfügen, während eine Bundeszentralbehörde diese Kenntnisse neu und für die gesamte Schweiz aufbauen müsste. Hinzu kommt, dass gewisse Aufgaben wie z.B. der Kontakt zu den unterhaltsberechtigten Personen besser auf lokaler/kantonaler Ebene wahrgenommen werden, weil diese Stellen in vielen Fällen sowieso schon mit den unterhaltsberechtigten Personen im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterhaltsbevorschussung in Kontakt standen. Der Vorschlag einer Bundeszentralbehörde konnte deshalb nicht alle Personen in der Arbeitsgruppe überzeugen und rief teils starke Abwehrreaktionen hervor. Die Option einer Bundeszentralbehörde mit Sachbearbeitungsfunktion wird somit nicht weiterverfolgt.
Im Übrigen kommt der Nutzen der Schuldeneintreibung im Zusammenhang mit den bevorschussten Unterhaltszahlungen den Kantonen und Gemeinden zugute. Bei einer Verschiebung von Kompetenzen hin zum Bund wären deshalb die Kosten gestützt auf Artikel 43a der Bundesverfassung (BV)46 zumindest teilweise durch die Kantone (und Gemeinden) zu tragen.
Als Alternative stellt auch die komplette Privatisierung der Sachbearbeitung und Auslagerung z.B. an ein international tätiges Inkassobüro keine angemessene Lösung dar, da Inkassounternehmen gewinnorientiert arbeiten, während es aus Gründen der Prävention im Unterhaltsbereich teilweise notwendig ist, auch in nicht rentablen Fällen Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu ergreifen, um so ein Exempel zu statuieren und andere unterhaltsverpflichtete Personen zur freiwilligen Zahlung zu ermuntern.
Aus all diesen Gründen werden für die Schweiz vorliegend zentrale kantonale Fachstellen vorgeschlagen, welche für die Vorbereitung der ausgehenden Gesuche und die Vollstreckung der eingehenden Gesuche zuständig sind, mit einer Zentralen Stelle beim Bund, welche sich primär um die Koordination, die Weiterleitung von Informationen und Gesuchen und die Beratung kümmert.
46 SR 101