Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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alle Aufgaben gemäss dem HUÜ zuständig ist, sofern sie nicht anderen Stellen zugeordnet sind (Art. 3).
Bst. a: Die Zentrale Behörde des Bundes soll allgemeine Informationen und Formulare zur Verfügung stellen. Diese richten sich einerseits an die kantonalen Fachstellen; andererseits gehören auch Privatpersonen zu den Adressaten, z.B. bei Anträgen auf Titelerrichtung.
Bst. b: Es kommt heute regelmässig vor, dass Anträge unter dem NYÜ nicht den formellen Vorgaben genügen. Würden sie einfach ohne Kontrolle und gegebenenfalls unvollständig ins Ausland bzw. an die zuständigen Fachstellen der Kantone weitergeleitet, könnten die Gesuche dort nicht bearbeitet werden, was zu monatelangen Verzögerungen führen würde. Nur mit einer einheitlichen Kontrolle durch eine zentrale Stelle kann die Qualität und rasche Bearbeitung der ein- und ausgehenden Gesuche sichergestellt werden. Es geht hier aber nur um eine formelle Kontrolle der Gesuche, da die Zentrale Behörde des Bundes die Unterlagen nicht inhaltlich prüfen kann. Ob z.B. die Rückstandsberechnung stimmt, entzieht sich der Kenntnis der Zentralen Behörde des Bundes, da dazu der gesamte Fall im Detail durchgeschaut werden müsste.
Bst. c: Wichtigste Aufgabe der Zentralen Behörde des Bundes ist der Empfang und die Übermittlung von Anträgen und Unterlagen ins Ausland bzw. an die zuständigen Fachstellen der Kantone. In diesem Zusammenhang werden zum Beispiel Personalien, Adressen, Informationen über ausstehende Unterhaltsbeiträge, Arbeitsstellen, das Einkommen, das Vermögen, Strafverfahren im Zusammenhang mit der Verletzung von Unterhaltspflichten, sowie die damit zusammenhängenden Unterlagen wie Unterhaltstitel, Ausbildungsbestätigungen oder Vermögensnachweise übermittelt. Auch Massnahmen der sozialen Hilfe können darunterfallen, wie z.B. Bevorschussungsentscheide, oder Kindesschutzmassnahmen, die für die Bemessung des Unterhalts relevant sein können, da die Unterhaltspflicht teilweise an das Sorgerecht geknüpft ist.
Es werden nur Daten übermittelt, «die für den Vollzug des HUÜ notwendig sind». Damit wird das im Datenschutz wichtige Proportionalitätsprinzip festgehalten. Mit Blick auf die Erforderlichkeit der Massnahme lässt sich namentlich festhalten, dass nur diejenigen Informationen und Personendaten bekanntgegeben werden, die für die Erfüllung der im HUÜ ausgewiesenen Aufgaben erforderlich sind (sachliche Dimension). Ferner erfolgt eine Einschränkung, an welche Stellen eine solche Bekanntgabe erfolgen darf (personelle Dimension). Wenn es z.B. darum geht, im Rahmen einer Vermögensabklärung zu entscheiden, ob eine Zwangsvollstreckung sinnvoll erscheint, sind also nicht ganze Steuererklärungen mit Details über das Vermögen ins Ausland weiterzuleiten, sondern z.B. nur die Information, dass die betroffene Person über genügend Vermögen für eine Zwangsvollstreckungsmassnahme verfügt. Die Informationen und Unterlagen werden an die zuständigen Zentralen Behörden im Ausland weitergegeben (Art. 12 HUÜ). Zum Datenschutz im Allgemeinen und betreffend Datenübermittlung ins Ausland siehe die Ausführungen unter Ziffer 9.5.
Bst. d: Grundsätzlich sind die Fachstellen des Wohnsitzkantons der verpflichteten Person für Adressabklärungen zuständig (Art. 3 Abs. 5 BG-HUÜ). Falls die Abfrage einfach in einem zentralen Register möglich ist (z.B. im zentralen Migrationssystem ZEMIS, oder in der geplanten nationalen Adressdatenbank), kann sich die Zentrale Behörde des Bundes darum kümmern. Dies wird insbesondere in jenen Fällen sinnvoll sein, in denen vor Einreichung eines Gesuchs abgeklärt werden soll, wo eine Person wohnt, oder wenn eine ausländische Behörde im Zusammenhang mit einem Gesuch auf Vollstreckung eines Unterhaltstitels wissen möchte, ob die Unterlagen abhängig vom Wohnort auf Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt werden müssen.
Bst. e: Die Zentrale Behörde des Bundes hat neu explizit den Auftrag, die Kantone bei Rechtsfragen im grenzüberschreitenden Kontext im Zusammenhang mit dem HUÜ zu beraten. Für das NYÜ ist heute nur vorgesehen, dass der Bund «notfalls»50 die Kantone unterstützt.
50 So ausdrücklich in der Botschaft zum NYÜ, BBl 1975 I 1571