Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Bst. f: Es ist denkbar, dass die Zentrale Behörde des Bundes in der Zukunft ein Dossierverwaltungssystem einführt, welches die Zusammenarbeit mit den kantonalen Stellen und dem Ausland erleichtert. Die Haager Konferenz stellt mit iSupport bereits ein solches System zur Verfügung. Um dieses effizient nutzen zu können, muss die Zentrale Behörde des Bundes Vorgaben zur Form der einzureichenden Unterlagen (z.B. nur elektronisch) machen können. Im Rahmen einer allfälligen Einführung von iSupport wären auch datenschutzrechtliche Fragen zu klären.
Bst. g: Die Zentrale Behörde des Bundes ist den kantonalen Fachstellen nicht übergeordnet und kann ihnen keine Weisungen im Einzelfall erteilen. Die kantonalen Fachstellen unterstehen der Aufsicht gemäss kantonalem Recht. Damit aber der Vollzug der Übereinkommen in der Schweiz einheitlich erfolgt, kann die Zentrale Behörde des Bundes Empfehlungen machen.
Bst. h: Sehr wichtig ist auch der Erfahrungsaustausch zwischen den kantonalen Stellen, der von der Zentralen Behörde des Bundes gefördert werden soll, z.B. durch regelmässige Treffen oder eine online-Plattform. Die Kantone können so gegenseitig von den Erfahrungen in der Sachbearbeitung profitieren. Zentral ist auch die Aus- und Weiterbildung im Alimentenbereich. Die Zentrale Behörde des Bundes kann hier ergänzend zum bereits existierenden Angebot Weiterbildungen für grenzüberschreitende Sachverhalte anbieten.
Bst. i: Die Zentrale Behörde des Bundes vertritt die Schweiz bei den regelmässig stattfindenden Spezialkommissionen der Haager Konferenz, an denen die Funktionsweise und Aktualisierung des HUÜ besprochen wird. Dort können auch allfällige Probleme mit ausländischen Behörden diskutiert werden. Zudem steht die Zentrale Behörde des Bundes zur Verfügung, um bei Problemen im Einzelfall mit den ausländischen Partnern Lösungen zu suchen.
Bst. j: Gestützt auf das HUÜ können Gesuche auf Titelerrichtung (soweit erforderlich inklusive Feststellung der Vaterschaft) und Titelabänderung gestellt werden. Diese Aufgaben unterscheiden sich markant von den Aufgaben, die die Kantone heute auf nationaler Ebene unter der Inkassohilfeverordnung erledigen. Es ist deshalb naheliegend, dass diese Aufgaben nicht von den Inkassostellen der Kantone übernommen werden, sondern in die Zuständigkeit der Zentralen Behörde des Bundes fallen. Es wäre zudem unverhältnismässig, wenn sich die Kantone mit solchen Gesuchen befassen müssten, von denen zu vermuten ist, dass es pro Jahr nicht um viele Fälle gehen wird. Privatpersonen in der Schweiz, die solche Anträge stellen möchten, können sich also direkt an die Zentrale Behörde des Bundes wenden.
Diese Zuständigkeit bedeutet nicht, dass die Zentrale Behörde des Bundes diese Aufgaben selbst erledigen muss; Artikel 4 Absatz 3 BG-HUÜ sieht ausdrücklich vor, dass für die Erfüllung der Aufgaben geeignete Dritte wie z.B. Anwaltspersonen beauftragt werden können. Dies wird vor allem bei Gesuchen aus dem Ausland wichtig sein. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung kann unter Umständen eine Unterhaltsvereinbarung vor einer KESB geschlossen werden, in den anderen Fällen ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Art. 3 Zentrale Fachstellen der Kantone
Die Kantone sind zuständig für die Vorbereitung der ausgehenden Gesuche auf Titelvollstreckung und für die Sachbearbeitung der eingehenden Gesuche auf Titelvollstreckung. Dies ist bereits heute unter dem NYÜ so. Diese Aufgaben unterscheiden sich auch nicht wesentlich von den Aufgaben, für die die Kantone auf nationaler Ebene zuständig sind.
Abs. 1: Damit Erfahrung und Fachkenntnisse angeeignet werden können, ist es angesichts des Mengenprofils wichtig, dass sich pro Kanton nur eine einzige Stelle um die Sachbearbeitung kümmert. Heute sind teilweise alle Gemeinden eines Kantons als Fachstellen bezeichnet, d.h. mehrere hundert Fachstellen, die aber nur alle paar Jahre einen Fall bearbeiten und dann mit den Besonderheiten der internationalen Fälle nicht vertraut sind. Die meisten Kantone haben bereits eine zentrale Stelle für die Sachbearbeitung der internationalen Fälle bezeichnet, d.h. für die Mehrheit der Kantone ändert sich durch diese Regelung nichts. Wesentliche Anpassungen müssten die derzeit auf Gemeindeebene organisierten Kantone Aargau, Graubünden, St.