Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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Gallen und Thurgau vornehmen. Bei jenen Kantonen wie z.B. Solothurn, die heute regional organisiert sind, wäre die Umstellung auf eine einzige Stelle weniger gross.

Wichtig ist, dass die zentralen Fachstellen mit den nötigen personellen Ressourcen und Fachkenntnissen ausgestattet werden. Eine Umfrage bei den kantonalen Behörden gemäss NYÜ hat ergeben, dass pro Vollzeitstelle ca. 150−200 Fälle bearbeitet werden können (siehe dazu Ziff. 1.2). Fachkenntnisse bedeutet im vorliegenden Kontext, dass die Sachbearbeitenden nicht nur die nationalen Zwangsvollstreckungsregeln beherrschen, sondern z.B. auch in der Lage sind, eine Rechtsöffnung gestützt auf einen ausländischen Titel zu beantragen und die dafür nötigen Beilagen zu organisieren. Derzeit stehen nicht in allen Kantonen genügend Ressourcen für die Sachbearbeitung zur Verfügung und regelmässig fehlen die nötigen Fachkenntnisse. Auch Fremdsprachenkenntnisse (zumindest Englisch) oder Übersetzungsdienstleistungen sind nötig, da die Zentralbehörden unter dem Übereinkommen immer auch entweder auf Englisch oder Französisch kommunizieren dürfen. Ein Vertragsstaat kann zwar einen Vorbehalt anbringen und gegen die Verwendung entweder des Französischen oder des Englischen Einspruch erheben; das wäre für die Schweiz aber nicht zielführend, da in der grenzüberschreitenden Praxis Englisch die Hauptkommunikationssprache zwischen den Behörden ist.

Abs. 2: Angesichts des kleinen Mengengerüsts kann für einzelne Kantone selbst eine Zentralbehörde noch zu gross sein. Insbesondere diesen Kantonen steht die Möglichkeit offen, dass sie sich zusammenschliessen und kantonsübergreifend regionale Stellen mit der Sachbearbeitung beauftragen. Einige Kantone haben dies bereits in anderen Bereichen getan. So gibt es z.B. für die Anerkennung von ausländischen Zivilstandsereignissen bereits diverse Verwaltungsvereinbarungen betreffend die Zusammenarbeit verschiedener Kantone bei der Aufsicht im Zivilstandswesen.51 Ein anderes Beispiel ist die Opferhilfe, wo mehrere Kantone gemeinsam Dienstleistungen erbringen. Solche Zusammenschlüsse könnten auch im Alimentenbereich zielführend sein.

Abs. 3: Zuständig für die Vorbereitung der ausgehenden Gesuche auf Titelvollstreckung, inkl. der damit in Zusammenhang stehenden oder im Hinblick darauf eingereichten Ersuchen nach Artikel 7 HUÜ (z.B. Anträge auf Adress- und Vermögensabklärungen), ist die zentrale Fachstelle des Kantons, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Das HUÜ stellt zwar auf den «Aufenthalt» ab; damit wird aber nicht die örtliche Zuständigkeit festgelegt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, welches Land sich um einen Fall kümmern muss.

Die Fachstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Personen unterstützt diese und leitet Ersuchen sowie vollständige und übersetzte Dossiers an die Zentrale Behörde des Bundes weiter. Sie ist für die Fallführung zuständig, d.h. sie muss selbst darum besorgt sein, sich regelmässig über die Zentrale Behörde des Bundes im Ausland nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, sofern Zahlungen ausbleiben sollten. Zu den Informationen, die für die Sachbearbeitung im Ausland relevant sein können und die der Zentralen Behörde des Bundes mitzuteilen sind, gehören z.B. regelmässig Rückstandsberechnungen oder Schulbestätigungen.

Für die Übersetzungskosten von Unterlagen bei den ausgehenden Gesuchen sollen die Bestimmungen der Inkassohilfeverordnung gelten, welche die Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 8 BG-HUÜ darstellen. Gemäss Artikel 18 InkHV werden Übersetzungskosten vom Gemeinwesen bevorschusst. Gemäss Artikel 19 Absatz 1 InkHV sind sie von der unterhaltsverpflichteten Person zu tragen, was allerdings im Ausland selten durchsetzbar sein dürfte. Im Übrigen können gemäss Artikel 19 Absatz 2 InkHV die Übersetzungskosten der unterhaltsberechtigten Person auferlegt werden, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt, wie es auch Artikel 45 Absatz 3 HUÜ vorsieht. Es wird allerdings abzuklären sein, ob die InkHV im Rahmen des Beitritts zum HUÜ für die internationalen Verhältnisse noch angepasst werden muss.

Abs. 4: Für die eingehenden Gesuche auf Titelvollstreckung ist die zentrale Fachstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Wohnsitz der verpflichteten Person befindet.

51 Siehe die Beispiele unter Ziffer 5.1.