Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Heute kommt es regelmässig vor, dass die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen an fehlenden Vollmachten scheitert. Gerade in Unterhaltsdossiers, in denen die unterhaltspflichtige Person unregelmässig zahlt, werden mitunter Zwangsvollstreckungshandlungen erst nach einigen Jahren ergriffen. Bis dann ist die Vollmacht der unterhaltsberechtigten Person unter Umständen schon einige Jahre alt, oder das früher minderjährige Kind ist volljährig geworden. In solchen Fällen muss heute eine Vollmacht nachverlangt werden, was zeitaufwändig ist. Gerade bei bevorschussten Unterhaltsforderungen ist auch nicht immer klar, wer die Vollmacht erteilen muss, da dies je nach anwendbarem Recht unterschiedlich sein kann. Um die erwähnten Probleme zu vermeiden, ist vorgesehen, dass die Fachstellen und die Zentrale Behörde des Bundes keine schriftlichen Vollmachten vorlegen müssen. Die Erteilung der Vollmacht geschieht mit Einreichung des Gesuchs unter dem HUÜ. Diese Regel geht Artikel 68 ZPO und anderen entsprechenden Regeln in kantonalen Gesetzen vor. Auch Deutschland hat eine vergleichbare Regel eingeführt (§5 Abs. 5 des deutschen Auslandsunterhaltsgesetzes). Gewisse Staaten erachten eine Vollmacht auch gar nicht als nötig, weil sie das HUÜ so auslegen, dass die Behörden die Aufgaben aus dem HUÜ erfüllen und nicht die Gesuchstellenden vertreten.
Da es hier nicht nur um die unterhaltsberechtigten Personen geht, sondern auch unterhaltspflichtige Personen betroffen sein können, wird im Artikel ganz allgemein von «gesuchstellenden Personen» gesprochen.
Art. 6 Auskunftsrecht
Die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen setzt voraus, dass man weiss, wo eine unterhaltspflichtige Person wohnt und ob sie über Vermögen verfügt. Das Übereinkommen sieht deshalb die Möglichkeit vor, dass bereits vor dem Einreichen eines vollständigen Inkassogesuchs abgeklärt werden kann, ob eine unterhaltspflichtige Person überhaupt in einem Vertragsstaat wohnt und dort über genügend finanzielle Mittel verfügt, um zu vermeiden, dass sinnlose Gesuche eingereicht werden, die nur Spesen verursachen, aber keinen Erfolg versprechen.
Die Adress- und Vermögensabklärungen betreffen in fast allen Fällen unterhaltspflichtige Personen, die trotz rechtskräftiger Verurteilung ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Die Daten werden also in der Regel nur erhoben, wenn dies erforderlich ist, weil eine unterhaltspflichtige Person ihre Pflichten nicht erfüllt.
Bei der Umsetzung des HUÜ muss ein Vertragsstaat das Recht des Kindes auf finanzielle Unterstützung gegen das Recht des Erwachsenen auf Privatsphäre abwägen. Allgemein anerkannt und von der UN-Kinderrechtskonvention impliziert ist dabei, dass die Rechte des Kindes aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit Vorrang haben sollen.52 Artikel 27 Absatz 4 KRK hält ausdrücklich fest, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen treffen müssen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Die Güterabwägung spricht also klar für das Interesse der Kinder an der effizienten Unterhaltsdurchsetzung und gegen den absoluten Schutz der Privatsphäre der unterhaltspflichtigen Personen. Die Spezialkommission 2022 der Haager Konferenz über die Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens forderte alle Vertragsstaaten des HUÜ ausdrücklich auf, «in ihren Durchführungsmassnahmen das Recht des Kindes auf finanzielle Unterstützung gegen das Recht eines Erwachsenen auf Privatsphäre abzuwägen, und betonte, dass das Recht des Kindes Vorrang haben sollte.»53
Artikel 6 hält das Auskunftsrecht als Grundsatz fest. Zusätzlich wird das Auskunftsrecht auch in einigen Spezialgesetzen ausdrücklich aufgeführt; siehe dazu die Erläuterungen unter Ziffer 6.
Abs. 1: In den meisten Fällen, in denen eine Adressauskunft vor einem Antrag auf Errichtung, Anerkennung und Vollstreckung oder Abänderung eines Unterhaltstitels beantragt wird, werden die Adressen durch die Zentrale Stelle des Bundes mithilfe zentraler Register abgeklärt
52 So auch der Erläuternde Bericht, Rz. 138
53 Abrufbar unter www.hcch.net > Recouvrement des aliments > Commissions spéciales > 2022, E. 23.