Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Abs. 5: Die Fachstelle des Wohnsitzkantons der betroffenen Person ist zuständig für die Abklärung von Adressen und betreffend Einkommen und Vermögen. Dabei kann es sich sowohl um verpflichtete Personen handeln, gegen die ein Urteil durchgesetzt werden soll, als auch um berechtigte Personen, gegen die z.B. ein Antrag auf Abänderung eines Urteils eingereicht wird. Eine Adressabklärung wird z.B. nötig sein, wenn die unterhaltspflichtige Person den Wohnsitz wechselt, oder wenn vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen die Adresse überprüft werden muss. Zu den Modalitäten siehe Artikel 6 BG-HUÜ. Dass überhaupt auf den Wohnsitz abgestellt wird, und nicht auf den im HUÜ verwendeten Begriff des Aufenthalts, dient der klaren Zuteilung der Zuständigkeit in der Schweiz.
Abs. 6: Hat die verpflichtete Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Fehlt auch dieser, ist die Fachstelle des Kantons am Ort der vorzunehmenden Massnahme zuständig (z.B. am Belegenheitsort von Vermögenswerten oder am Sitz eines Arbeitgebers).
Das HUÜ sieht vor, dass man Anträge am «Aufenthaltsort» einreichen kann. Die Idee dahinter ist, dass Anträge nicht bloss am zivilrechtlichen Wohnsitz einer Person gestellt werden können sollen, der bei Kindern mitunter schwierig zu definieren sein kann, da unter Umständen auf die Situation der Eltern abzustellen ist. Kinder sollen z.B. auch während eines Studienaufenthalts im Ausland einen Antrag gegenüber einer unterhaltspflichtigen Person, in der Schweiz einreichen können. Hervorzuheben ist, dass die blosse Anwesenheit allein aber nicht reicht; es braucht weitere Bezugspunkte wie z.B. eine längere Ausbildung, ähnlich wie beim gewöhnlichen Aufenthalt (siehe Art. 9 HUÜ).
Da Behörden keinen Wohnsitz haben, wird bei ihnen auf den Ort der Verwaltung abgestellt, wenn im Gesetz von Wohnsitz die Rede ist und sie als Berechtigte einen Antrag stellen.
Art. 4 Aufgabenübertragung
Zieht eine unterhaltspflichtige Person innerhalb der Schweiz um, wechselt grundsätzlich die Zuständigkeit für die Sachbearbeitung. Artikel 4 erlaubt es in diesen Fällen den Behörden, ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll und effizient sein, dass die bisher zuständige kantonale Fachstelle den Fall noch fertig betreut – dies etwa, wenn ein hochkomplexer Fall eine grosse Einarbeitung benötigt oder der Fall kurz vor dem Abschluss steht. In derartigen Konstellationen ermöglicht Artikel 4 den involvierten Fachstellen, die Betreuung des Falles entsprechend zu vereinbaren. Artikel 4 Absatz 2 enthält auch die Rechtsgrundlage für den dazu gegebenenfalls nötigen Informationsaustausch, z.B. betreffend Adressen, Vermögenswerte, Arbeitgeberangaben etc. Der Austausch zwischen den Fachstellen und der Zentralen Behörde des Bundes ist bereits durch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c BG-HUÜ abgedeckt.
Eine derartige anderweitige Vereinbarung kann auch mit der Zentralen Behörde des Bundes für einzelne Aspekte der Sachbearbeitung adäquat sein, zum Beispiel um den Empfang von Zahlungen aus dem Ausland zu ermöglichen. Dieses Problem stellte sich z.B. mit Checks aus den USA, die in der Schweiz nirgends mehr oder nur noch unter hohen Gebühren einkassiert werden konnten, sodass sich nun der Bund um die Einlösung der Checks kümmert und dann das Geld an die Kantone weiterleitet.
Für die Erfüllung der Aufgaben können geeignete Dritte beauftragt werden oder es kann juristische Unterstützung vermittelt werden. Es ist also möglich, für eine komplizierte Rechtsöffnung oder die Titelerrichtung externe Anwaltspersonen zu mandatieren, die dann gegebenenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege tätig werden. Der Artikel ermöglicht aber nicht, wie es heute zum Teil der Fall ist, dass ein grosser Teil der Aufgaben der Fachstellen an Gemeinden übertragen werden.
Art. 5 Vollmachten
Im Rahmen des HUÜ sollen möglichst keine Förmlichkeiten oder Unterschriften verlangt werden. Zudem soll der technologische Fortschritt genutzt und digitalen Entwicklungen Rechnung getragen werden können. Dies ist insbesondere für Vollmachten relevant.