Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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werden können (ZEMIS, nationale Adressdatenbank; siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. d BG-HUÜ). Ist dies nicht möglich, oder stellt sich z.B. im Rahmen der Dossierbearbeitung heraus, dass die Adresse der betroffenen Person nicht mehr stimmt, müssen die zentralen Fachstellen der Kantone und die Zentrale Behörde des Bundes die Möglichkeit haben, von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Informationen über den Wohnort der unterhaltspflichtigen Personen zu erhalten, um z.B. Zwangsvollstreckungsmassnahmen einleiten zu können. Auch wenn es um die Adressen von Arbeitgebenden im Hinblick auf eine Schuldneranweisung geht, oder die Adresse einer unterhaltsberechtigten Person, gegen die eine Abänderungsklage eingereicht wird, können die vorerwähnten Stellen Auskunft geben.
Zu denken ist etwa an Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, Strafverfolgungsbehörden, Strassenverkehrsämter oder Zivilstandsbehörden. Die Adressbeschaffung bei diesen Stellen ist verhältnismässig, weil sie geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben unter dem HUÜ: So kommt es gelegentlich vor, dass für ein Kind z.B. Familienzulagen bezogen werden, was über das Familienzulagenregister ersichtlich ist; mangels korrekter Anmeldung bei der Einwohnergemeinde findet man aber die Adresse der Person nicht, welche die Familienzulagen bezieht und nicht an sein Kind weiterleitet. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Familienausgleichskasse Informationen über die Adresse des betroffenen Elternteils zu erhalten. Die Adressabfrage bei den Sozialversicherungen ist auch erforderlich für die Erfüllung der Aufgaben unter dem HUÜ, wenn z.B. keine Anhaltspunkte für die Abfrage der Adresse bei den Einwohnerregistern bestehen. Zudem besteht ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Datenbearbeitung, weil die Kenntnis der Adresse notwendig ist, um armutsgefährdeten Kindern bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsforderungen zu helfen. Eine unterhaltspflichtige Person, die ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, hat kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse.
Abs. 2: Um die wirtschaftliche Situation der betroffenen Personen (insbesondere Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Personen) abzuklären, können die Fachstellen und die Zentrale Behörde des Bundes Auskünfte von Steuerbehörden, Betreibungsämtern, dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) des Staatssekretariats für Migration, der Schweizerischen Ausgleichskasse, Grundbuchämtern, Strassenverkehrsämtern, Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen wie z.B. der Zentralen Ausgleichsstelle oder den kantonalen Ausgleichskassen, Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen etc. verlangen: bei Betreibungsämtern über bestehende Schulden zur Beurteilung der Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmassnahmen; bei Steuerbehörden über Einkommen und Vermögen; bei Grundbuchämtern über Immobilienbesitz; bei Strassenverkehrsämtern über Fahrzeugeigentum; bei Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen über Pensionskassenguthaben; und bei Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen über den Bezug und die Höhe von Sozialleistungen wie z.B. Familienzulagen, AHV- oder IV-Renten, Kinderrenten oder Ergänzungsleistungen, sowie die diesbezüglichen Verfügungen und Bemessungsgrundlagen. Auch der Individuelle Kontoauszug kann von den AHV-Ausgleichskassen verlangt werden, da er Informationen über die Arbeitstätigkeit, die Arbeitgeber und die beitragspflichtigen Einkommen gibt, welche relevant sind für die Pfändung von Lohnansprüchen sowie gegebenenfalls die Schuldneranweisung.
Das im Vorentwurf erwähnte Auskunftsrecht gegenüber den Steuerbehörden wird nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens noch vertieft geprüft und präzisiert werden. So wird der Kreis der auskunftspflichtigen Behörden zu klären sein (kantonale Behörden oder auch Bundesbehörden). Zudem besteht Klärungsbedarf, wie die in den Steuergesetzen verankerten Geheimhaltungspflichten (Steuergeheimnis) zu berücksichtigen sind, und ob ergänzende Regelungen vorzusehen sind, beispielsweise zur Aufhebung des Steuergeheimnisses im Einzelfall oder zur allfälligen Parteistellung der betroffenen Person im Verfahren.
Das Auskunftsrecht soll auch gegenüber den Arbeitgebenden gelten. Sie verfügen über die Lohnangaben ihrer Mitarbeitenden und könnten schon heute im Rahmen eines Beweiserhebungsersuchens (z.B. gestützt auf das Haager Beweiserhebungsübereinkommen [HBewÜ]54)