Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

zur Herausgabe dieser Informationen gezwungen werden. Das HUÜ sieht vor, dass die Zentralen Behörden alle geeigneten Massnahmen treffen müssen, um «die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu erleichtern» (Art. 6 Abs. 2 Bst. g HUÜ). Jede unterhaltspflichtige Person ist dazu verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen, um die Berechnung ihrer Unterhaltspflichten zu ermöglichen (sofern die Zivilprozessordnung anwendbar ist: siehe die Mitwirkungspflicht in Art. 160 ZPO); an einer Geheimhaltung dieser Information kann also keine unterhaltspflichtige Person ein schützenswertes Interesse haben. Auch eine Ablehnung eines Auskunftsersuchens betreffend den Lohn gestützt auf Artikel 12 HBewÜ (Ordre public) ist nicht denkbar, da der Lohn einer Privatperson nicht die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des Staates betrifft. In der Praxis sind keine Fälle denkbar, in denen ein korrekt gestelltes Rechtshilfeersuchen betreffend die Lohnauskunft im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen abgelehnt würde. Deshalb ist es zielführend und sinnvoll, den Fachstellen und der Zentralen Behörde des Bundes das Recht einzuräumen, von den Arbeitgebenden direkt Auskunft über den Lohn von betroffenen Personen zu verlangen, ohne den Umweg über ein Rechtshilfegesuch nehmen zu müssen.

Die Erhebung der Daten ist notwendig, um die Unterhaltsfähigkeit realistisch einzuschätzen und mögliche Vollstreckungsmassnahmen vorzubereiten. Die Auskunft ist beschränkt auf Angaben über das Einkommen, Vermögen, Guthaben wie z.B. Pensionskassenguthaben, Ansprüche (wie z.B. Rentenansprüche) und Schulden. Die Bearbeitung erfolgt also zweckgebunden, verhältnismässig und im Einklang mit dem Datenschutzrecht.

Für die Zwecke des Übereinkommens wird z.B. relevant sein, ob eine Person arbeitet (dann hat sie Lohn, der gepfändet werden kann); ob sie Immobilieneigentum hat (dann liegen Vermögenswerte für eine Zwangsvollstreckung vor); oder ob sie arbeitslos ist und Sozialhilfe bezieht (dann dürfte eine Zwangsvollstreckung in der Regel nicht erfolgreich sein). Auch die familiären Verhältnisse können unter Umständen relevant sein: Ein monatliches Durchschnittseinkommen dürfte einer alleinstehenden Person problemlos erlauben, Unterhalt für ein Kind zu zahlen; schwieriger ist es, wenn diese Person mit diesem Geld auch noch eine Familie mit anderen Kindern ernähren muss.

Die Abklärungen können auch besonders schützenswerte Personendaten betreffen, wie z.B. das Sorgerecht, da die Unterhaltspflicht an dieses geknüpft sein kann.

Die Datenbearbeitung erfüllt die drei Voraussetzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips: Die vorerwähnten Daten sind geeignet, die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person zu beurteilen und Vollstreckungsmassnahmen vorzubereiten. Die Informationen sind notwendig, da sie für die Rechtsdurchsetzung unerlässlich sind und nicht auf weniger eingriffsintensive Weise beschafft werden können. Es wäre lebensfremd zu denken, dass eine Person, die sich trotz Verurteilung weigert, ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, freiwillig Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben und den Arbeitgeber bezeichnen würde, bei dem der Lohn gepfändet werden kann. Die Bearbeitung erfolgt zweckgebunden, durch befugte Stellen und unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung. Besonders schützenswerte Daten (z. B. zum Sorgerecht/Kindesschutzmassnahmen, oder Bevorschussungsentscheide) werden nur erhoben, wenn sie für die konkrete Durchsetzung erforderlich sind, d.h. wenn z.B. die Unterhaltspflicht an das Sorgerecht gekoppelt ist, oder weil bei bevorschussten Forderungen der Nachweis des Rechtsübergangs erbracht werden muss. Das Interesse an der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen überwiegt in den hier interessierenden Fällen das Interesse der unterhaltspflichtigen Personen am Datenschutz.55

Abs. 3: Die Auskünfte wie z.B. Betreibungsregisterauszüge sind kostenlos zu erteilen, da auch die Fachstellen und Zentralbehörden unter dem HUÜ grundsätzlich keine Kosten oder Gebühren verlangen bzw. weiterverrechnen dürfen.

55 Siehe Erläuternder Bericht Rz. 138, Artikel 27 Absatz 4 KRK sowie die Empfehlungen der Spezialkommission 2022, abrufbar unter www.hcch.net > Recouvrement des aliments > Commissions spéciales > 2022, E. 23.