Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Art. 7 Unentgeltliche Rechtspflege für Behörden
Auch Behörden im Sinne von Artikel 36 HUÜ kommen in den Genuss von unentgeltlicher juristischer Unterstützung gemäss Artikel 15 Absatz 1 HUÜ.56 Dies betrifft von ihnen über die zentralen Behörden gestellte Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung betreffend Kinderunterhalt gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Situationen von Artikel 20 Absatz 4 HUÜ (Titelerrichtung wegen Nichtanerkennung). Da der Anspruch nicht wörtlich im HUÜ erwähnt ist, soll mit Artikel 7 BG-HUÜ klargestellt werden, dass dieser Anspruch tatsächlich besteht. Es wird also kein neuer Anspruch geschaffen, sondern nur das präzisiert, was gemäss HUÜ sowieso gilt. Bei einer Behörde macht die Prüfung der wirtschaftlichen Situation ohnehin keinen Sinn, weil sie grundsätzlich immer zahlungsfähig ist; dennoch hat sie für die unter Artikel 15 HUÜ fallenden Anträge Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Falle des Unterliegens kann allerdings von der unterliegenden Partei eine Nachzahlung verlangt werden, auch wenn es eine Behörde ist (siehe Art. 43 HUÜ).
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Nicht alle Details können im Gesetz geregelt werden; der Bundesrat soll deshalb Ausführungsbestimmungen betreffend die Gesuche und Leistungen gemäss HUÜ und die Kosten erlassen können, z.B. zu Inhalt und Form der Gesuche (vgl. Art. 9, Art. 12 und Art. 17−19 InkHV).
Es wird zu prüfen sein, ob für die Ausführungsbestimmungen ganz oder teilweise auf die InkHV verwiesen werden kann, gegebenenfalls mit Sondervorschriften für die internationalen Fälle. Die InkHV regelt die vom Gemeinwesen zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Schon heute sieht die InkHV vor, dass ihre Vorschriften grundsätzlich auch in grenzüberschreitenden Verhältnissen gelten, soweit sich aus den Unterhaltsübereinkommen nichts anderes ergibt (Art. 20 Abs. 2 InkHV).
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Gesuche, die unter einem nicht mehr geltenden Unterhaltsübereinkommen eingereicht wurden, werden soweit möglich und allenfalls in Absprache mit den Vertragsparteien der bilateralen Übereinkommen bzw. Gegenseitigkeitserklärungen gemäss den Bestimmungen des HUÜ sowie dem BG-HUÜ weitergeführt. Es bleibt den Kantonen überlassen, ob sie die Sachbearbeitung der alten Gesuche bei den dafür bisher zuständigen Behörden lassen, oder diese an die neuen zentralen kantonalen Fachstellen übertragen.
Waren die bisher geltenden Regeln für den Gesuchsteller vorteilhafter, bleiben diese anwendbar. Für das NYÜ gilt zudem Artikel 15 Absatz 2 NYÜ: «Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.»
5.4 Umsetzungsfragen
Das Datum des Inkrafttretens wird in Absprache mit den Kantonen festgelegt werden, um genügend Zeit für die Umsetzung zu lassen (Organisation der Fachstellen und gegebenenfalls Anpassung kantonaler Gesetze betreffend Auskunftsrechte, Datenschutz etc.). Bei der Inkassohilfeverordnung z.B. wurden den Kantonen für die Umsetzung zwei Jahre Zeit gegeben zwischen dem Bundesratsbeschluss und dem Inkrafttreten der Verordnung.
56 Erläuternder Bericht Rz. 384