Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Auch die in Artikel 3 BG-HUÜ bezeichneten Fachstellen sowie die Zentrale Behörde des Bundes sollen inskünftig Meldungen an die Vorsorgeeinrichtung machen können und die Mitteilungen der Vorsorgeeinrichtungen betreffend Fälligkeit erhalten, gleich wie die kantonalen Fachstellen. Dies ist auch für jene Fälle nötig, die in den Zuständigkeitsbereich des Zentralen Behörde des Bundes fallen, wie die Errichtung oder Abänderung von Unterhaltstiteln.
In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die Frist von 30 Tagen bis zur Auszahlung viel zu kurz ist, um rechtliche Schritte einzuleiten, z.B. um das Vermögen verarrestieren zu lassen. Inskünftig soll deshalb eine Frist von 3 Monaten gelten. Für die Fristberechnung kann auf Artikel 142 ZPO abgestellt werden.
Art. 86a
Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss schon heute die Art und Höhe der Leistung angeben, die die Meldung nach Artikel 14 InkHV auslöst. Es soll aber ganz generell die Möglichkeit bestehen, auch unabhängig von einem Eintritt der Fälligkeit den Fachstellen gemäss Inkassohilfeverordnung und BG-HUÜ sowie der Zentralen Behörde des Bundes die Höhe der Guthaben mitzuteilen. Die Kenntnis über das vorhandene Pensionskassenguthaben kann für die Entscheidung über den Widerruf der Meldung bei Dossierabschluss, die Einleitung eines Arrestverfahrens oder Verhandlungen mit dem Schuldner von entscheidender Bedeutung sein (siehe dazu auch die Ausführungen in Ziffer 5.3 zu Art. 6 Abs. 2 BG-HUÜ).
6.7 Freizügigkeitsgesetz
Art. 24fbis
Die Ausführungen unter Ziffer 6.6 zu Artikel 40 BVG gelten sinngemäss auch für den gleichlautenden Artikel 24fbisdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199364 (FZG).
Für die Bekanntgabe von Personendaten verweist Artikel 25 FZG auf das BVG. Die Ausführungen zu Artikel 86a BVG gelten daher sinngemäss.
6.8 Arbeitslosenversicherungsgesetz
Art. 97a
Die Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AVIG betraut sind, verfügen über Daten, die auch für die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen interessant sein können. Diese Daten wie z.B. Adressen oder die Information, ob eine Person Arbeitslosen-Taggelder bezieht, wieso die Person gegebenenfalls keine Taggelder mehr bezieht (z.B. weil sie sich abgemeldet hat oder ausgesteuert ist), oder wie hoch der Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld ist, der an die Stelle der Familienzulage tritt, sollen inskünftig auch die Behörden nutzen können, die mit dem internationalen Alimenteninkasso befasst sind. Die Daten erlauben es den Behörden, bei aussichtslosen Fällen auf das Inkasso zu verzichten, oder aber bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen die Taggelder zu pfänden.
Die Datenbekanntgabe erfolgt nur im Einzelfall und auf schriftliches, begründetes Gesuch hin.
Die Datenbekanntgabe soll einerseits an die Fachstellen sowie die Zentrale Behörde des Bundes gemäss BG-HUÜ für die internationalen Alimenteninkassofälle erfolgen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass ein vergleichbares Auskunftsrecht der auf nationaler Ebene mit dem Alimenteninkasso betrauten Fachstellen bereits am 14. Juni 2024 vom Parlament im Arbeitslosenversicherungsgesetz eingeführt wurde65.
64 SR 831.42
65 BBl 2024 1457