Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die obligatorischen Arbeitsbedingungen damit durchsetzen zu können sei daher ein willkommenes lnstrument zum Schutze des Arbeitsmarktes wie auch der Volkswirtschaft. Begrüsst werde, dass die bestehende Regelung von Art. 7 UWG ebenfalls beibehalten werde.

GL, VD, ZH, EIT.swiss, SBK, Travail.Suisse machen geltend, dass die obligatorischen Arbeitsbedingungen nicht nur auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt, sondern Verstösse auch strafrechtlich verfolgt werden müssten, wenn sie zu unlauterem Wettbewerb führten. Die Nichteinhaltung obligatorischer Arbeitsbedingungen könne eine unlautere und verfälschte Wettbewerbssituation schaffen. So könnten beispielsweise Arbeitgebende, die Mindestlöhne missachten und ihre Arbeitnehmenden tiefer entlöhnen würden, ihre Leistungen zu einem günstigeren Preis anbieten als die Konkurrenz, die sich an die Arbeitsbedingungen halte. Entsprechendes gelte, wenn auf Kosten der Arbeitssicherheit zulasten von Arbeitnehmenden gespart werde und in der Folge tiefer offeriert werden könne.

JU, GRÜNE Schweiz, SPS, SGB sind der Ansicht, dass das Fehlen wirklich verbindlicher Bestimmungen gegen Unternehmen, die aus der Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen Profit schlagen wollen, zu einer Nivellierung der Sozialstandards nach unten führen könne. Es sei unerlässlich, dieser Tendenz entgegenzuwirken. Wichtig sei, dass die Vorlage nicht nur gesetzestreue Unternehmen vor unfairem Wettbewerb schütze, sondern auch die betroffenen Arbeitnehmenden vor Lohndumping und Rechtsverletzungen.

JU, SPS, Construction romande machen geltend, dass die geltende, lediglich auf dem Zivilprozessweg verfolgbare Bestimmung von Art. 7 UWG nicht ausreichend sei. Gerichte würden nur selten provisorische oder superprovisorische Massnahmen gutheissen. Die Möglichkeit, einer strafrechtlichen Verfolgung schaffe Klarheit und wirke abschreckend – insbesondere dort, wo zivilrechtliche Verfahren langwierig und wenig wirksam seien. Die Kombination von Strafsanktion und zivilrechtlicher Wiedergutmachung erhöhe die abschreckende Wirkung gegenüber fehlbaren Unternehmen.

Kaufmännischer Verband Schweiz macht geltend, dass die Vorlage den Schutz der Angestellten stärke, insbesondere in sensiblen Branchen, in denen Lohn- und Sozialdumping zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Die Vorlage sei ein notwendiger und verhältnismässiger Schritt zur Stärkung von Recht und Fairness auf dem Arbeitsmarkt. Betroffene Arbeitnehmende seien häufig nicht in der Lage, ihre Rechte individuell durchzusetzen. Zivilverfahren seien oft langwierig, kostspielig oder schlicht nicht zumutbar.

GL legt Wert darauf, dass durch die Umsetzung der Variante 1 keine neuen Pflichten für die Unternehmen geschaffen würden.

GL geht davon aus, dass durch die Schaffung von Art. 7a und der Anpassung von Artikel 23 Abs. 1 WE-UWG Arbeitgeber die bestehenden, zwingenden Bestimmungen, welche insbesondere zum Schutze der Arbeitnehmenden dienten, besser einhalten würden.

GR, GRÜNE Schweiz, SGB, suissetec führen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen gemäss Art. 7 UWG nicht strafrechtlich verfolgbar sein sollte, während eine Reihe anderer unlauterer Verhaltensweisen nach Art. 3 bis 6 UWG bereits heute strafbar sei. Insofern würde mit dem Vorschlag die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen anderen unlauteren Verhaltensweisen gleichgestellt.

Kaufmännischer Verband Schweiz macht geltend, dass die Vorlage GAVs aufwerte, indem sie deren zwingende Bestimmungen (z. B. Mindestlöhne oder Zuschläge) unter den Schutz der Strafnorm stelle. Dadurch werde die Einhaltung dieser Regelungen verbindlicher und