Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten

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schaften, seien. Ein GAV sei kein Gesetz, sondern eine Vereinbarung, die in einem klar definierten räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich für einzelne arbeitsrechtliche Bereiche Regeln vorgebe, die über die gesetzlichen Minimalvorgaben hinausgingen. Mit der vorliegenden Pa. Iv. Roduit sollten Verstösse gegen einen GAV neu strafrechtlich verfolgt werden. Damit würden Gesamtarbeitsverträge quasi durch die Hintertür in den Gesetzesrang erhoben. Dies würde sowohl den demokratischen Grundregeln als auch den bewährten Prinzipien der Sozialpartnerschaft zuwiderlaufen.

SFF macht geltend, dass im Rahmen der aktuell als Folge der bereits erfolgten Zustimmung beider Räte zur Motion Ettlin (20.4738) laufenden Revision des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) der Bundesrat eine rechtliche Bevorzugung der Gesamtarbeitsverträge gegenüber kantonalen Regelungen ausdrücklich ablehne – dies mit Verweis auf deren privatrechtliche Natur. Diesem Ansinnen sei bereits auch der Nationalrat am vergangenen 17. Juni bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes (24.096) als Erstrat gefolgt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nun dieselben Normen im Rahmen der UWG-Revision durch die „Hintertür“ auf Gesetzesstufe gehoben werden sollten. Dies verletze das Prinzip der Normenhierarchie und untergrabe die Kohärenz der Gesetzgebung. Ein solcher Paradigmenwechsel – der den Sozialpartnern faktisch ermögliche, durch Gesamtarbeitsverträge strafrechtlich relevante Normen zu definieren – sei weder verfassungsrechtlich noch politisch haltbar.

4.1.1.7 Einwände gegen Art. 7a Abs. 2 VE-UWG

GE widersetzt sich dem Minderheitsantrag, weil die Arbeitnehmenden und unterzeichnenden Verbände weder Konkurrenten, Lieferanten noch Kunden und somit nicht Ansprechgruppen des UWG seien.

SH, SO, TG, TI, VD, ZH, CP, constructionromande, EIT.swiss, FER; FMB, SMGV, Swiss-Holdings lehnen die Minderheitsvariante (Art. 7a Abs. 2 VE-UWG) ab, da das Ziel der Vorlage die Stärkung des lauteren Wettbewerbs sie, aber die Regelung gemäss Art. 7a Abs. 2 VE-UWG den Ausbau von Arbeitnehmerrechten betreffe und daher sachfremd erscheine.

VD macht geltend, der von diesem Absatz vorgesehene Mechanismus könne die ordnungsgemässe Anwendung des Rechts erheblich erschweren und Probleme hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes und des Geschäftsgeheimnisses aufwerfen.

4.1.2 Positive Rückmeldungen

4.1.2.1 Unterstützung für Art. 7a Abs. 1 VE-UWG

LU betont, dass der vorgeschlagene Artikel 7a VE-UWG genügend klar bestimme, welche Arbeitsbedingungen bei Nichteinhaltung die Strafbarkeit in Verbindung mit Artikel 23 UWG begründen könnten.

BS, FR, GE, VD, SZ, EVP, FER, Kaufmännischer Verband Schweiz begrüssen das Anliegen der parlamentarischen Initiative an sich, den Wirtschaftsstandort Schweiz durch eine Ausweitung der rechtlichen Konsequenzen bei der Nichteinhaltung obligatorischer Arbeitsbedingungen vom Zivil- auf das Strafrecht zu stärken Die geplante Gesetzesänderung sei eine sinnvolle Schliessung einer bestehenden Regelungslücke. Den für die Durchsetzung der Vorschriften der obligatorischen Arbeitsbedingungen zuständigen Arbeitsmarktbehörden stünden nicht in allen Fällen lnstrumente für deren Durchsetzung zur Verfügung. Die zusätzliche Möglichkeit