Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten
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Verstösse verlören an Attraktivität. Dies stärke das Instrumentarium der Sozialpartnerschaft und erhöhe die Glaubwürdigkeit kollektivvertraglicher Regelwerke.
4.1.2.2 Unterstützung für Art. 7a Abs. 2 VE-UWG
LU, SG, EVP, SPS, SBK, SGB, Travail.Suisse unterstützen den Antrag der Kommissionsminderheit zu Art. 7a und führen aus, dass ein durch unlauteren Wettbewerb erlangter Vorteil zulasten der Arbeitnehmenden erzielt werde. Aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Perspektive erscheine es daher als widersprüchlich, dass gerade die betroffenen Arbeitnehmenden als potenziell Geschädigte von vorhandenen Informationen ausgeschlossen bleiben sollten. Die Bereitstellung entsprechender Informationen würde keine Ausweitung der materiellen Rechte der Arbeitnehmenden bedeuten, sondern lediglich ermöglichen, bestehende Rechte wirksam geltend zu machen. Zusätzlich zu den betroffenen Arbeitnehmenden seien auch die Vertragsparteien von Gesamtarbeitsverträgen zu benachrichtigen, wenn ein Verstoss gegen entsprechende Bestimmungen vorliege. Dies würde dazu beitragen, bestehende Rechte wirksam durchzusetzen. Erst bei gleicher Information aller beteiligten Personen könne der freie Markt spielen.
4.2 Änderungs- und Ergänzungsvorschläge
NE macht geltend, die kantonalen Gesetze, die einen Mindestlohn festlegen, müssten zu den Bestimmungen gehören, auf die sich Artikel 7a Buchstabe a bezieht; der erläuternde Bericht sei in diesem Sinne zu ergänzen. Zudem könne es sinnvoll sein, das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) vom 24. März 1995 in diese Liste aufzunehmen.
SG hält fest, dass aus den Ausführungen zum Geltungsbereich (Art. 7a Bst. a VE-UWG; erläuternder Bericht, S. 11) nicht ersichtlich werde, welche zwingenden Vorschriften im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.220) für die Arbeitnehmenden bestünden. Diese sollten nach Möglichkeit explizit genannt werden.
EVP hält fest, dass es sinnvoll wäre, künftig auch fahrlässige Verletzungen verbindlicher Arbeitsbedingungen unter Strafe zu stellen.
SPS, SGB, Travail.Suisse fordern darüber hinaus, dass auch die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK) sowie die Tripartite Kommission des Bundes systematisch über festgestellte Verstösse informiert werden. Nur so könnten sie ihre Rolle in der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping wahrnehmen. Der Bund müsse auch eine fundierte Datengrundlage mit einer Statistik zu unlauteren Lohnunterbietungen und Umgehungen anderer arbeitsvertraglicher Mindeststandards führen.
AM Suisse fordert, falls nicht ganz auf die Vorlage verzichtet werde, in Art. 7a Abs. 1 lit. a VE-UWG «Gesamtarbeitsverträge oder Normalarbeitsverträge» zu streichen sowie Art. 7a Abs. 1 lit. b VE-UWG zu streichen.
Arbeitgeberverband Schweiz. Bindemittel-Produzenten fordert, dass wenn die Initiative
umgesetzt werden sollte, der Tatbestand von Art. 7a UWG zumindest auf grobe Verletzungen der zwingenden Arbeitsbedingungen begrenzt werde.
CP macht geltend, dass das BGSA keine Sanktionen gegen sogenannte «Scheinselbstständige» ermögliche, also Personen, die einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, ohne ordnungsgemäss bei einer Ausgleichskasse als Selbstständige gemeldet zu sein. Diese Situationen würden sich den Kontrollmechanismen entziehen, obwohl sie ebenso wie Verstösse gegen das