Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten
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4 Die Stellungnahmen im Einzelnen
4.1 Bewertung der vorgeschlagenen Bestimmung
4.1.1 Negative Rückmeldungen
4.1.1.1 Bereits ausreichende Rechtsgrundlagen
AG, AI, AR, BL, BS, BE, NW, OW, TG, UR, ZG, FDP, Arbeitgeberverband Schweiz. Bin-
demittel-Produzenten, CP, economiesuisse, GastroSuisse, HotellerieSuisse, SFF, SAV, SMGV, SwissHoldings, swissstaffing, VOSU, Ziegelindustrie Schweiz sind der Ansicht,
es bestünden bereits ausreichende gesetzliche Grundlagen (straf-, zivil- und verwaltungsrechtlich) und funktionierende Vollzugszuständigkeiten, um die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen sicherzustellen und Verstösse zu sanktionieren. Die in den Spezialgesetzen verankerten straf- und verwaltungsrechtlichen Massnahmen im Bereich der Arbeitsbedingungen genügten bei konsequenter Durchsetzung, um die Ziele zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb erreichen zu können. Zielführender sei, die bestehenden Instrumente konsequent anzuwenden. Eine Erweiterung des Rechtsschutzes durch eine strafrechtliche Regelung und einen Einbezug der Straf- und Strafverfolgungsbehörden sei nicht erforderlich.
HotellerieSuisse, SAV, SSK machen geltend, Strafrecht solle als letztes Mittel nur dann eingesetzt werden, wenn andere Instrumente versagen. Zivil- und verwaltungsrechtliche Sanktionen seien vorrangig. Zudem bestehe ein übermässiges Vertrauen in die abschreckende Wirkung des Strafrechts.
BS, SwissHoldings machen geltend, dass Art. 7a UWG keine klaren Vollzugsvorteile gegenüber dem bestehenden Art. 7 UWG schaffe, sondern zu Abgrenzungsproblemen, Doppelspurigkeiten und Normenkonflikten mit bestehenden verwaltungs- und strafrechtlichen Vorschriften (u. a. ArG, EntsG) führe.
BE, SG machen geltend, dass unklar sei, welcher zusätzliche Nutzen (bspw. höheres Strafmass, Stellung des konkurrierenden Unternehmens als Verfahrenspartei im Strafverfahren etc.) mit Art. 7a UWG im Vergleich zu den bereits heute geltenden Strafbestimmungen angestrebt werde. Zudem stelle sich die Frage der Konkurrenz zwischen den bereits vorhandenen Strafbestimmungen und dem neu zu schaffenden Art. 7a UWG.
AI führt aus, das Anliegen, eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Strafnorm zu schaffen, könnte durch eine Umformulierung des bestehenden Art. 7 UWG erfüllt werden.
FDP führt aus, dass überbordende Strafnormen das Vertrauen in den Rechtsstaat unterminierten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz schwächten.
SGV führt aus, das Unternehmertum solle nicht unnötig erschwert werden.