Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten
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Zusammenfassung
Von den insgesamt 61 Teilnehmerinnen und Teilnehmern spricht sich eine Mehrheit gegen die Vorlage der Kommission aus. Während 12 Kantone die Vorlage befürworten, haben 14 Kantone eine ablehnende Stellungnahme eingereicht. Was die politischen Parteien anbetrifft, unterstützen SPS, Grüne Schweiz und die EVP die Vorlage. FDP und SVP lehnen sie ab. Bei den teilnehmenden Arbeitgeberverbänden überwiegen die ablehnenden Stimmen deutlich, während die Arbeitnehmerverbände die Vorlage geschlossen unterstützen.
Die Befürworter betonen, die Vorlage schliesse eine Regelungslücke und biete ein nützliches Instrument zur Durchsetzung der obligatorischen Arbeitsbedingungen, ohne neue Pflichten für Unternehmen zu schaffen. Dies sei notwendig, um einen gesunden und fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten und zu verhindern, dass Unternehmen, die die vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen nicht einhielten, den Wettbewerb verzerrten. Es handle sich um ein Instrument mit abschreckender Wirkung, zivilrechtliche Verfahren würden nicht ausreichen und zu lange dauern. Die Vorlage stärke den Schutz von Angestellten, sichere die Glaubwürdigkeit von Gesamtarbeitsverträgen und schaffe faire Wettbewerbsbedingungen für korrekt handelnde Unternehmen. Die Befürworter von Art. 7a Abs. 2 VE-UWG betonen, dass eine Information der Arbeitnehmenden erst ermögliche, dass diese ihre Ansprüche geltend machen können, und dass erst bei gleicher Information aller beteiligten Personen der freie Markt spielen könne. Verschiedene Teilnehmende fordern zudem eine weitergehende Regelung, wonach auch die Vertragsparteien von Gesamtarbeitsverträgen und die paritätischen Kommissionen über Verurteilungen eines Unternehmens informiert würden.
Die ablehnenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer betonen, dass bereits ausreichende gesetzliche Grundlagen (straf-, zivil- und verwaltungsrechtlich) und funktionierende Vollzugszuständigkeiten bestehen würden, um die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Zudem kritisieren sie teilweise die Formulierung des Art. 7a VE-UWG und bemängeln, dass Umsetzungs- und Vollzugsfragen ungeklärt seien. Schliesslich wird ein zusätzlicher Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden befürchtet. Zudem wird die Unterstellung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) unter strafrechtliche Bestimmungen kritisiert, da GAV privatrechtliche Vereinbarungen seien und die Überprüfung der Einhaltung von GAV sowie eine allfällige Sanktionierung von Verstössen den Paritätischen Kommissionen obliege. Die Vorlage schaffe das Risiko einer Doppelbestrafung. Es wird eine Schwächung der Sozialpartnerschaft sowie eine Belastung des Verhältnisses zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden auf betrieblicher Ebene befürchtet. An Art. 7a Abs. 2 UWG wird kritisiert, dass dieser nicht das Ziel der Vorlage, die Stärkung des lauteren Wettbewerbs, betreffe, sondern den Ausbau von Arbeitnehmendenrechten und sachfremd erscheine.
1 Einleitung
Mit Schreiben vom 30. April 2025 hat der Präsident der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats die Kantone, politischen Parteien, gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und interessierten Kreise eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Der Vernehmlassungsentwurf sieht vor, dass ein neuer Artikel 7a ins UWG aufgenommen wird, der so formuliert ist, dass ein Verstoss gegen die zwingenden Arbeitsbedingungen auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Mit der Aufnahme eines neuen Artikel 7a ins UWG und der damit zusammenhängenden Anpassung des Artikel 23 UWG wird das zentrale Anliegen der