Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten

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AM Suisse, SBC, SAV, SGV, SMGV, Ziegelindustrie Schweiz führen aus, dass die Einhaltung von allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits heute umfassend kontrolliert werde.

SVP, Ziegelindustrie Schweiz machen geltend, dass Gesamtarbeitsverträge privatrechtliche Vereinbarungen seien. Eine strafrechtliche Sanktionierung würde sie de facto in den Gesetzesrang erheben und der gelebten Sozialpartnerschaft widersprechen. Ausserdem werde ausser Acht gelassen, dass GAV-Verstösse bereits durch Konventionalstrafen der Sozialpartner sanktioniert würden. Eine zusätzliche strafrechtliche Verfolgung schwäche konsequenterweise das Wesen der GAV massiv. Zudem seien aufgrund unklarer Abgrenzung zwischen strafbaren Handlungen bereits heute Vollzugsprobleme vorprogrammiert. Dies berge die erhebliche Gefahr willkürlicher Verurteilungen. Unter dem Strich werde die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen Unternehmen davon abhalten, neuen GAV zuzustimmen. Die Vorlage werde das bewährte Schweizer Modell der Sozialpartnerschaft nachhaltig beschädigen.

GastroSuisse, SBC, SSF, SAV, SMGV, swissstaffing, VTSS führen aus, dass sich Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen vermehrt gegen die Sozialpartnerschaft stellen und GAV aufkündigen würden.

AM Suisse, GastroSuisse, SBC, SFF, SGV, SMGV, swissstaffing, Ziegelindustrie

Schweiz machen geltend, wenn die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen strafrechtlich verfolgt werden könne, belaste dies auf betrieblicher Ebene das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und mache zudem die Arbeitgeber erpressbar.

SBC macht geltend, die strafrechtliche Verfolgung würde bei allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen greifen, bei denen bereits griffige Kontrollmechanismen bestünden, nicht jedoch bei den restlichen Gesamtarbeitsverträgen, die nicht für alle Mitbewerber gelten würden. Dieser Unterschied wäre dem Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung abträglich.

GastroSuisse, SBC, SMGV, HotellerieSuisse, SFF, swissstaffing machen geltend, dass

Art. 7a VE-UWG die Durchsetzung der allgemeinverbindlich erklärten GAV erschweren würde, weil eine Koordination zwischen den bestehenden Sanktionssystemen und den strafrechtlichen Verfahren äusserst schwierig und zeitaufwändig wäre und die Sozialpartner mittel- bis langfristig Kontroll- und Sanktionsmechanismen abbauen dürften. Die Einhaltung von zwingenden Bestimmungen, insbesondere der allgemeinverbindlich erklärten GAV, liege in der Hoheit der Paritätischen Kommissionen und werde durch diese kontrolliert. Sie könnten konkrete Sanktionen wie Nachzahlungen oder Konventionalstrafen aussprechen. Der GAV-Vollzug basiere auf hohem branchenspezifischem Know-how, das in der Strafverfolgung fehle. Ein strafrechtliches Verfahren würde die Gerichte mit arbeitsrechtlichen Detailfragen übermässig belasten. Die Umsetzung einer strafrechtlichen Verfolgung sei mit hohem Aufwand verbunden, da GAV-Verstösse spezifisch, technisch und komplex seien. Eine strafrechtliche Verfolgung setze zudem hohe Hürden (Vorsatz, Beweise, Verfahrensaufwand). In der Praxis wäre dies kaum durchsetzbar bei der Vielzahl kleinerer Verletzungen, z. B. bei leicht abweichenden Lohnabrechnungen. Die Durchsetzung zwingender GAV-Bestimmungen durch Paritätische Kommissionen sei daher sachnäher und effizienter.

SFF, swissstaffing, VTSS machen geltend, dass die Einführung einer zusätzlichen strafrechtlichen Verfolgung zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbestrafung führe, was dem Grundsatz «ne bis in idem» widerspreche und zu erheblichen Unsicherheiten bei der Durchsetzung führe.

VTSS macht geltend, dass Gesamtarbeitsverträge privatrechtlich geschlossene Vereinbarungen zwischen privaten Organisationen, nämlich den Branchenverbänden und den Gewerk-