Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten

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4.1.1.4 Zusätzlicher Aufwand für Strafverfolgungsbehörden

BS, BL, GR, NW, OW, SH, TG, TI, VD, ZG, Centre Patronal, GastroSuisse, HotellerieSuisse, SBC, SMGV, SSK, swissstaffing, VOSU machen geltend, die Ausweitung des UWG-Strafrechts auf privatrechtlich geprägte arbeitsrechtliche Fragen bringe zusätzlichen Aufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden mit sich, was für die Kantone mit eheblichen zusätzlichen Kosten verbunden sei. Die vorgeschlagene Anpassung würde den schweizweiten Bemühungen zuwiderlaufen, die Strafjustiz zu entlasten, um die bereits vorhandene Überlastung der Staatsanwaltschaften zu reduzieren. Es bestehe ein Risiko, dass das Strafrecht als Einfallstor zur Verfolgung von zivilrechtlichen Partikularinteressen benutzt werden könnte. Durch die vorgesehene Änderung des UWG bestehe die Gefahr, dass Mitbewerber ihre Konkurrenz mit (ungerechtfertigten) Strafanzeigen überziehen. Dies werde dadurch verstärkt, dass der strafrechtliche Weg den anzeigenden Mitbewerber einerseits davon befreie, das strafbare Verhalten des Konkurrenten zu beweisen, und er andererseits kein Kostenrisiko trage.

VD, Centre Patronal fordern daher eine gezielte Einschränkung des Strafantragsrechts, um eine strenge Anwendung zu gewährleisten und gleichzeitig Missbrauch oder opportunistische Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden

4.1.1.5 Ungeklärte Umsetzungs- und Vollzugsfragen

FR, VD, AM Suisse, GastroSuisse, SFF, SMGV, VTSS machen geltend, es seien entscheidende Umsetzungsfragen ungeklärt, namentlich wer die Verstösse gegen die strafrechtlichen Bestimmungen und die Vorsätzlichkeit feststellen solle und wer für die strafrechtliche Verfolgung konkret zuständig sei. Zudem sei unklar, wann Vorsatz vorliege und wo bloss fahrlässiges Verhalten vorliege.

SSK hält fest, dass die Staatsanwaltschaften und die Polizei weder über die erforderlichen Kapazitäten noch Kompetenzen, namentlich genaue Kenntnisse des Arbeitsrechts verfügten, um solche Strafverfahren ordnungsgemäss zu führen, womit das vom Gesetzgeber erhoffte Ziel nicht erreicht würde.

NE, VS machen geltend, dass die Nichteinhaltung der in Art. 7 UWG vorgesehenen Arbeitsbedingungen von der betreffenden paritätischen Fachkommission im Falle von allgemeinverbindlichen GAV und von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungsbehörde im Falle von Mindestlohn-GAV beurteilt werde und diese Stellen besser in der Lage wären, die festgestellten Verstösse strafrechtlich zu ahnden.

BS, BL führen aus, die Einbindung strafrechtlicher Sanktionen bei Verstössen gegen AVE-GAV-Bestimmungen widerspreche der systematischen Trennung von Zivil- und Strafrecht. Der bewährte Vollzug im Rahmen der flankierenden Massnahmen (FlaM) werde durch die Vorlage konkurrenziert.

VS führt aus, da es sich um Schutzvorschriften handeln müsse, von denen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfe, würden nur allgemeinverbindlich erklärte GAV und NAV mit verbindlichen Mindestlöhnen (Art. 360a Obligationenrecht) in den Anwendungsbereich von Art. 7a VE-UWG fallen.

ZG macht geltend, Art. 7a lit. b VE-UWG schiesse über das Ziel hinaus, könnte doch gemäss dieser Bestimmung (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 VE-UWG) allenfalls bereits eine strafbare Handlung vorliegen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Lohnforderungen streiten.