Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 18 Seiten

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dass Art. 7a lit. a VE-UWG aus strafrechtlicher Sicht zu wenig präzis erscheine. Es sei zweifelhaft, ob dem strafrechtlichen Bestimmungserfordernis von Art. 1 StGB Genüge getan werde. Es sei nicht klar, was mit der Formulierung, dass unlauter handle, wer Löhne und/oder Lohnzuschläge nicht bezahle, konkret unter Strafe gestellt werden solle. Zudem enthalte die Bestimmung unbestimmte Rechtsbegriffe wie «Löhne» und «geldwerte Leistungen», was die Rechtssicherheit gefährde. Viele einseitig zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften erfüllten zudem nicht die notwendige Klarheit für eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 1 StGB.

AI führt aus, dass der Minderheitsantrag durch mehrere Unklarheiten in der Formulierung auffalle. Es sei nicht definiert, wer die «betroffenen Arbeitnehmenden» seien, die über einen Verstoss zu informieren seien. Der Entwurftext kläre auch nicht, in welcher Form und durch wen die «Information» erfolgen solle.

AI, BL, NE, SH, SG kritisieren, dass der vorgeschlagene Art. 7a VE-UWG als Tatbestandsmerkmal die Beeinflussung des unverfälschten und lauteren Wettbewerbs voraussetze. Alle Spezialtatbestände von Art. 3 bis 8 UWG würden nur dann zur Anwendung gelangen, wenn dadurch der lautere und unverfälschte Wettbewerb beeinträchtigt werde. Eine separate Erwähnung in Art. 7a VE-UWG sei nicht erforderlich und dürfte vielmehr zu Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der übrigen Artikel führen.

SG macht geltend, sofern bei jeder Widerhandlung gegen Art. 7a Bst. a und b VE-UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VE-UWG eine konkrete Beeinflussung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Strafverfahren nachgewiesen werden müsse, sei dies einerseits unrealistisch betreffend den Nachweis und anderseits betreffend die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden nicht machbar.

SBC macht geltend, bei Art. 7a VE-UWG fehle die in Art. 7 UWG enthaltene Präzisierung «auch dem Mitbewerber auferlegt».

4.1.1.3 Problematik Antragsdelikt und Erfordernis des Vorsatzes

OW, UR bemängeln, dass die Ausgestaltung der Strafnorm von Art. 7a VE-UWG als Antragsdelikt primär ein aktives Handeln der geschädigten Partei während des gesamten Verfahrens vor den Strafverfolgungsbehörden und vor den Strafgerichten bedinge.

SSK macht geltend, die Strafverfolgung dürfe nicht nur von der Initiative eines Mitbewerbers abhängen, und die Feststellung des Sachverhalts dürfe nicht nur den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben. Die Ermittlungen müssten öffentlichen Stellen wie den Arbeitsinspektoraten oder paritätischen Inspektionen obliegen. Diese Stellen müssten dann die Möglichkeit haben, schwere Fälle den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Die Strafnorm würde dann jedoch nicht ins Wettbewerbsrecht gehören, sondern ins Arbeitsrecht.

OW, UR machen geltend, dass die Beweisführung, wonach das Nichteinhalten der Arbeitsbedingungen vorsätzlich erfolgt sei und das betroffene Unternehmen dadurch den lauteren und unverfälschten Wettbewerb beeinflusst habe, in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten und deshalb regelmässig zum Freispruch der beschuldigten Partei oder zur Einstellung des Strafverfahrens mit Kostenfolgen zulasten des unterliegenden Antragsstellers führen dürfte.

FDP befürchtet, dass bereits geringfügige oder unbewusste Regelverstösse zu Straftaten führen könnten. Eine Ausweitung auf fahrlässige Pflichtverletzungen erschwere die Beweisführung in Strafprozessen erheblich und würde für Unternehmen hohe Rechtskosten nach sich ziehen.