Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 14 Seiten
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172.010) wurde jedoch eine allgemeine Grundlage für die Bearbeitung sowie Bekanntgabe von Daten juristischer Personen geschaffen, die jeweils spezialgesetzlich noch zu konkretisieren sind. Aus diesem Grund wird der vormalige Artikel 20 entsprechend angepasst. Neu wird die Datenbearbeitung und die Datenbekanntgaben in separaten Artikeln (Art. 20 und Art. 20a) geregelt. Im Übrigen wird in Artikel 20 auf die explizite Erwähnung der Datenverknüpfung verzichtet, da diese im Ausdruck der «Bearbeitung» mitenthalten ist. Die Zuständigkeiten werden in den Artikeln 20 und 20a zudem analog Artikel 19 Absatz 1 präzisiert. Die Regelung zur Information der Öffentlichkeit durch das UVEK sowie zum Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips, beides im vormaligen Absatz 4 enthalten, wird aus systematischen Gründen in einem separaten Artikel (Art. 20b) geregelt und chronologisch neu geordnet.
Art. 21 Abs. 1
In Absatz 1 wird, analog der Anpassung im Gesetzestitel, der Begriff «systemkritisch» nur im französischen Text neu übersetzt. Da die Anpassung in diesen Artikel nicht rein grammatikalischer Natur ist und somit nicht bereits durch den Ersatz von Ausdrücken mitumfasst wird, wird der Absatz separat ausgewiesen.
Art. 28 Referendum und Inkrafttreten
Die Verlängerung dient dazu, dass der Bundesrat die notwendigen zusätzlichen Abklärungen für die Umsetzung einer ordentlichen, umfassenden Regelung treffen kann. Damit gewährleistet ist, dass das FiREG ohne Unterbruch gilt, soll die Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dies setzt voraus, dass das Parlament die Vorlage in der Sommersession 2026 verabschiedet. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ein Referendum ergriffen wird.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit dem FiREG können sEVU im Ereignisfall beim Bund ein Darlehen beantragen. Sollte es zu Darlehensgewährungen kommen, entstehen dem Bund finanzielle Risiken. Dieses Risiko wird mit einem Zins und einem Risikozuschlag entschädigt. Dem Bund können Verluste in Milliardenhöhe entstehen, falls ein oder mehrere Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt werden. Umgekehrt kann der Bund mit den Zinsen und den Risikozuschlägen Gewinne erzielen, wenn ein oder mehrere Darlehen bezogen und zurückbezahlt werden.
Für die Bereitstellung des Rettungsschirms erhebt der Bund eine Gebühr (Bereitstellungspauschale), welche die Kosten für die Liquidität im Umfang des vorgesehenen Verpflichtungskredits von 10 Milliarden Franken sowie die externen Kosten des Bundes deckt. Kommt es zu keiner Darlehensgewährung, so wird der Bundeshaushalt nicht belastet.