Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 14 Seiten
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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, welcher die Bundesversammlung am 13. September 2022 verabschiedet hat, ist formell nicht befristet, aber durch die Befristung des Gesetzes implizit als befristet zu verstehen. Da die Verlängerung des befristeten FiREG die Verlängerung einer sonst auslaufenden Subventionsbestimmung von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht, wird sie der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt. So bedarf Artikel 13 Absatz 1 des FiREG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 91 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung von elektrischer Energie. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft vom 3. Dezember 200412 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz kann der Bund aufgrund der umfassenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich namentlich die Übertragung monopolisieren, Tarifvorschriften erlassen, Regelungen betreffend die Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft aufstellen, ein Netzzugangsrecht verankern sowie Massnahmen betreffend Versorgungssicherheit, wie Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen.
Der Ausfall eines sEVU könnte zu Stromunterbrüchen im In- und Ausland führen. Der Bund hat ein grosses Interesse daran, dass die Stromversorgung ohne Unterbruch gewährleistet werden kann. Sollte es nicht gelingen, ein sEVU durch die Eignerinnen und Eigner genügend finanziell zu stützen, so soll der Bund einspringen können.
Nach Artikel 4 FiREG sollen die staatlichen Finanzhilfen subsidiär zu den Massnahmen des sEVU und ihren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgen. Dies entspricht den allgemein gültigen Vorgaben des Subventionsgesetzes, das Finanzhilfen zulässt, wenn die zu fördernde Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen (Art. 6 Bst. c und d Subventionsgesetz13).
Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis Ende 2031 befristet verlängert.
12 BBl 2005 1611
13 SR 616.1