Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 14 Seiten

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der Elektrizitätswirtschaft9 unter Ziffer 3 genannten Beispiele sind vorliegend weiterhin relevant, weshalb darauf verwiesen wird.

Das mit der Europäischen Union (EU) ausgehandelte Stromabkommen enthält konkrete Regelungen über staatliche Beihilfen sowie entsprechende Übergangsregelungen zu bereits bestehenden Beihilfen. Ebenso verpflichtet sich die Schweiz, ein innerstaatliches Verfahren zur Überwachung der staatlichen Beihilfen einzuführen, welches mit demjenigen der EU äquivalent ist. Daher könnte bei der vorgelegten FiREG-Verlängerung, im Unterschied zum ursprünglichen FiREG, auch das Beihilferecht gemäss Stromabkommen relevant werden. Die geplante FiREG-Verlängerung fällt allerdings zeitlich noch in die Übergangsphase, die nach dem Stromabkommen für bestehende Beihilfen und den Aufbau des Schweizer Beihilfeüberwachungssystems gilt. Im EU-Beihilferecht sind staatliche Beihilfen grundsätzlich unzulässig, ausser die Beihilfe fällt unter eine der vorgesehenen Ausnahmen. Dennoch gab es während der Krise 2022 in EU-Staaten, beispielsweise in Deutschland, ebenfalls staatliche Liquiditätshilfen für wichtige Stromversorger. Am 23. März 2022 hat die EU-Kommission dafür einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfe zur Stützung der Wirtschaft geschaffen, der den Mitgliedstaaten mehr Spielraum beim Gewähren von Hilfen an die Unternehmen als in normalen Zeiten gab. Allerdings lief dieser rechtliche Rahmen Ende 2024 aus. Der Schweizer Rettungsschirm nach FiREG mit subsidiären Finanzhilfen dürfte nahe an dem in der EU angewandten Modell sein.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Überblick über den Inhalt des Gesetzes

Das FiREG regelt in einem ersten Abschnitt den Zweck und Gegenstand des Gesetzes, die anspruchsberechtigten Unternehmen sowie das konkrete Anspruchsobjekt, namentlich die subsidiäre Finanzhilfe in Form von Darlehen. In einem zweiten Abschnitt werden die konkreten Eckwerte der Darlehen geregelt. Folgend werden in Abschnitt 3 die damit einhergehenden Rechte und Pflichten, in Abschnitt 4 die Finanzierung, in Abschnitt 5 die Auskunftspflichten und Datenbearbeitung, in Abschnitt 6 eine Opt-out-Regelung, in Abschnitt 7 die Verantwortlichkeiten des Bundes und die Pflichten der ElCom sowie in Abschnitt 8 die Schlussbestimmungen geregelt.

3.2 Die beantragte Neuregelung

Die Geltungsdauer des FiREG wird um fünf Jahre verlängert – bis zum 31. Dezember 2031 – damit Bundesrat und Parlament, wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, mehr Zeit haben, um allfällige Nachfolgeregelungen auszuarbeiten und in Kraft zu setzen. Zwecks

9 BBl 2022 1183 Ziff. 7.1