Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 14 Seiten
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Allerdings kann die Verlängerung des vorliegenden Bundesgesetzes zu Fehlverhalten führen, beispielsweise könnte die Aussicht auf eine potenzielle Finanzhilfe des Bundes dazu führen, dass die dem Gesetz unterstellten Unternehmen vermehrt Risiken in Kauf nehmen oder sich weniger intensiv um notwendige, präventive Vorkehrungen bemühen.
Trotz Verlängerung des FiREG ist der Bundesrat nach wie vor der Meinung, dass die Widerstandsfähigkeit der sEVU mittelfristig mit anderen Massnahmen und Vorschriften zu erhöhen ist. Bis solche Massnahmen ausgearbeitet wurden und in Kraft gesetzt werden können ist es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die ohnehin implizit wahrgenommene Staatsgarantie dem Bund von den sEVU abgegolten wird.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Zur Verfassungsmässigkeit des FiREG wird auf die Ausführungen in der Botschaft vom 18. Mai 2022 zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und zum Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die subsidiäre Finanzhilfe zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft10 verwiesen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Zur Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird auf die Ausführungen in Ziffer 7.2 in der Botschaft vom 18. Mai 2022 zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und zum Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die subsidiäre Finanzhilfe zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft11 verwiesen.
6.3 Erlassform
Das FiREG beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des Gesetzes erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
10 BBl 2022 1183 Ziff.7.1
11 BBl 2022 1183 Ziff.7.1