Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 14 Seiten

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Art. 16 Abs. 3

Für die Verteilung der Verluste und der Risikozuschläge wird das aktuellere Bruttoinlandprodukt von 2024 zugrunde gelegt.

Art. 18 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Satz 2

Die Bereitstellungspauschale muss sich an den Kosten für den Bund orientieren. Mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes sollte sich die Bereitstellungspauschale konsequenterweise an der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes aktuellen Rendite einer fünfjährigen Bundesanleihe bemessen. Die für die Bundesanleihen relevante Zeitspanne bestimmt sich durch die Geltungsdauer des Gesetzes. Da das Gesetz um fünf Jahre verlängert wird, soll die relevante Zeitspanne ebenfalls von vier (vormalige Geltungsdauer) auf fünf Jahren erhöht werden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rendite von Bundesanleihen bis zum geplanten Inkrafttreten der vorliegenden Änderung am 1. Januar 2027 deutlich tiefer liegt. Damit die neue Bereitstellungspauschale nicht tiefer liegt als bis Ende 2026 wird die Untergrenze von 0% auf 0,635% des Verpflichtungskredits angehoben. Auch die Verteilung der Bereitstellungspauschale auf die einzelnen Unternehmen soll auf den aktuellen Zahlen basieren. Der Anteil der einzelnen Unternehmen berechnet sich daher nach ihrem Anteil an der gesamten in der Schweiz installierten Kraftwerksleistung aller systemkritischer Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

Art. 19 Abs. 1 und 5

Damit Klarheit besteht, wer vorliegend für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig ist, wird der gleiche Wortlaut von Artikel 25 übernommen. Namentlich wird neu von Verwaltungseinheiten des Bundes gesprochen, statt bisher von Bundesstellen. Ebenso wird explizit erwähnt, dass solche Verwaltungseinheiten, insbesondere die ElCom und die EFK, beigezogen werden können.

In Absatz 5 wird, analog der Anpassung im Gesetzestitel, der Begriff «systemkritisch» nur im französischen und italienischen Text neu übersetzt. Da die Anpassung in diesen Artikel nicht rein grammatikalischer Natur ist und somit nicht bereits durch den Ersatz von Ausdrücken mitumfasst wird, wird der Absatz separat ausgewiesen.

Art. 20, 20a und 20b

Mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) per 1. September 2023 wurden die Daten juristischer Personen explizit aus dem Schutzgehalt des Gesetzes entlassen. Dies hat zur Folge, dass die bundesrechtlichen Gesetzesgrundlagen, mit denen die Bundesorgane zur Bearbeitung von Personendaten ermächtigt werden, nicht mehr anwendbar sind, wenn diese Daten juristischer Personen bearbeiten. Die Übergangsbestimmung in Art. 71 DSG läuft am 31. August 2028 ab. Mit den Artikeln 57r ff. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR