Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 14 Seiten

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Verlängerung bedarf das FiREG in einigen wenigen Punkten materieller Anpassungen. Dabei wird insbesondere eine Untergrenze bei der Zinskomponente der Bereitstellungspauschale eingeführt, damit diese mindestens gleich hoch ist wie heute.

3.3 Umsetzungsfragen

Mit Inkrafttreten der Änderungen beginnt die Frist gemäss Artikel 2 Absatz 3 nicht erneut zu laufen. Somit können die Unternehmen nicht mehr einen Antrag stellen, um feststellen zu lassen, dass ihr Unternehmen systemkritisch ist. Jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit, dass das Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK gewisse Unternehmen als systemkritisch einstuft. Die Vollzugsmodalitäten des Gesetzes bleiben im Übrigen unverändert.

4 Erläuterungen zu den Vorlagen

4.1 Zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes

Titel

Die Anpassung betrifft nur den französischen und italienischen Text. Der Begriff «systemkritisch» wird nun wörtlich übersetzt und so an die deutsche Fassung angeglichen.

Ersatz von Ausdrücken

Analog der Anpassung im Gesetzestitel, wird auch hier nur der französische und italienischen Text an die Begrifflichkeit im deutschen Text angeglichen.

Art. 2 Abs. 2 und 3

In den Absätzen 2 und 3 wird, analog der Anpassung im Gesetzestitel, der Begriff «systemkritisch» nur im französischen Text neu übersetzt. Da die Anpassung in diesen Artikel nicht rein grammatikalischer Natur ist und somit nicht bereits durch den Ersatz von Ausdrücken mitumfasst wird, werden die Absätze separat ausgewiesen.

Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2

Die Möglichkeit zum Bezug von Darlehen wird analog der Geltungsdauer um fünf Jahre verlängert und endet neu spätestens am 31. Juli 2031. In Absatz 2 wird lediglich im französischen Text ein sprachlicher Fehler korrigiert.