Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung
3.3.10 Veröffentlichung des Zwischenabschlusses (Art. 32 Abs. 1 E-BankV)
Esisuisse begrüsst die Änderung, da sie aus ihrer Sicht dazu beiträgt, dass der Einlegerschutz in der Schweiz künftig effizienter funktionieren kann.
Der VMoMo erachtet die Anpassung als zeitgemäss und sieht darin eine sachgerechte Reaktion auf den technischen Fortschritt.
3.3.11 Privilegierter Betrag der privilegierten Einlagen (Art. 42b E-BankV)
Der Kanton SO und die SPS begrüssen die vorgesehenen Präzisierungen bei den privilegierten Einlagen im Insolvenzfall, da diese aus ihrer Sicht zu mehr Rechtssicherheit und Klarheit in der Abwicklung beitragen.
Der VMoMo beurteilt die vorgeschlagenen Anpassungen differenzierter. Zwar werde scheinbar mehr Rechtssicherheit für Einleger geschaffen, jedoch weise die Regelung indirekt darauf hin, dass Bankeinlagen aus durch Kreditvergabe geschöpftem Giralgeld bestehen und im Konkursfall staatlicher Schutz notwendig sei. Zudem sei die einheitliche Privilegierung eines Betrags von CHF 100 000 für alle Bankkundinnen und -kunden nicht risikogerecht; aus Sicht des Vereins müssten hierfür neue, differenziertere Ansätze entwickelt werden.
3.3.12 Risikomess- und Steuerungssysteme (Art. 7 Abs. 1 E-LiqV)
Der Kanton AG weist darauf hin, dass mit den Verordnungsänderungen bestehende Vorgaben der FINMA auf Verordnungsstufe angehoben und konkretisiert werden. Die Liquiditätsplanung sei bereits im FINMA-Rundschreiben 2017/1 vorgesehen; mit der Anpassung in Artikel 7 E-LiqV werde sie jedoch in die bundesrätliche Verordnung überführt. Gleichzeitig entstünden durch die Übernahme der bisherigen Rundschreibenerläuterungen in Artikel 5 E-LiqV-FINMA neue Auslegungsunsicherheiten. Insbesondere bleibe offen, ob der grundsätzlich kurzfristig ausgerichtete Liquiditätsplan Teil eines längerfristig angelegten Finanzierungsplans sein müsse. Eine solche Vermischung zweier unterschiedlicher Planungslogiken sei aufgrund der Marktvolatilität und der sich rasch ändernden Bedürfnisse kaum praktikabel und führe aus Sicht des Regierungsrats zu Umsetzungsunsicherheiten.
Der VMoMo kritisiert grundlegend die Wirksamkeit der vorgesehenen Regelungen. Die vorgeschriebene Planung stärke aus seiner Sicht lediglich die kurzfristige Resilienz; da die Liquiditätszuflüsse und -abflüsse weiterhin auf Modellen basierten, die sich in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen hätten, sei keine substanzielle Verbesserung der Stabilität zu erwarten.
3.3.13 Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen (Art. 11 E-LiqV)
Mehrere Kantone und Verbände beurteilen die vorgesehenen Anpassungen von Artikel 11 E-LiqV als zu weitgehend und für viele Institute nicht verhältnismässig. Sie kritisieren insbesondere die geplante Frequenz der Informationsbereitstellung, welche als technisch aufwändig, kostenintensiv und in ihrer Aussagekraft begrenzt eingeschätzt werden. Zudem verweisen sie darauf, dass kleinere Banken bereits durch andere anstehende Regulierungsprojekte stark belastet seien (NW, LU, SO, SH, ZH, Mitte, SGV, VAV, VSPB, Arbeitgeber Banken, VSHFG). Der Kanton NW fordert zudem eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
Der Kanton TG verlangt, Artikel 11 E-LiqV materiell auf diejenigen Banken zu beschränken, bei der tatsächlich ein Liquiditätsengpass besteht, und nicht auf ganze Konzernstrukturen auszudehnen. Die Pflicht zur Ausweisung von Einlagenabflüssen unter dem Tag gegenüber der FINMA sei zu streichen, da die Banken ohnehin über einen 30-tägigen Liquiditätspuffer verfügen müssten. Auch der Kanton ZG lehnt untertägige Berechnungen ab und plädiert da-