Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 16 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung

fixen Bewertungsabschlägen (Additional Valuation Adjustments), das weiterhin von der Weiterführung der Bank mit realistischen Aktivwerten ausgeht.

3.3.2 Anrechenbarkeit (Art. 27 E-ERV)

Mehrere Rückmeldungen zum Entwurf der Revision von Artikel 27 E-ERV zeigen, dass die Transparenz in Bezug auf das Kündigungs- bzw. Rückzahlungsverhalten bei AT1- Kapitalinstrumenten begrüsst wird (VSKB, VAV, VSPB, SBVg). Mehrere Akteure unterstützen die Zielsetzung der Revision, die risikotragende Funktion der AT1-Kapitalinstrumente zu stärken, betonen jedoch, dass eine enge Orientierung an den internationalen Standards, insbesondere an der EU- und UK-Regulierung, notwendig ist, um die Marktgängigkeit der Instrumente und ihre internationale Vergleichbarkeit sicherzustellen (ZH, SBVg, UBS, VSKB, VSPB, VAV, Arbeitgeberverband Banken, ZBV). Der Kanton SH hebt hervor, dass die Präzisierung der Anforderungen hinsichtlich Laufzeit und eines möglichen Aussetzens von Zinszahlungen als sinnvoll erachtet werde, da dadurch Markttransparenz und Glaubwürdigkeit dieser Kapitalform gestärkt würden.

Raiffeisen unterstützt ebenfalls die Stärkung von AT1-Kapitalinstrumenten und unterstreicht, dass die aktuellen Markterwartungen korrigiert werden müssten, damit diese Kapitalform ihre risikotragende Funktion wieder besser erfüllen könne. Sie weist zudem darauf hin, dass die vorgeschlagenen Regelungen auch für genossenschaftlich organisierte Bankengruppen praktikabel und umsetzbar bleiben müssen. Weiter verlangt die Raiffeisen, die Ausnahme der TBTF-Kapitalinstrumente von der Verrechnungssteuer unbefristet zu verlängern, da dies für deren Funktionsfähigkeit zentral sei.

Kritik äussern einzelne Vernehmlassungsteilnehmende an der vorgesehenen Ausgestaltung der Rechte der FINMA gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d E-ERV. Der Begriff der «die Zinskosten […] deutlich reduzierten» wird von vielen Akteuren als unklar, zu eng gefasst und nicht mit der internationalen Regulierung abgestimmt beurteilt (ZH, SBVg, VSKB, EXPERTsuisse, Algebris). Verschiedene Rückmeldungen weisen darauf hin, dass ein solches rein zinskostenbasiertes Kriterium zentrale Marktparameter nicht ausreichend berücksichtige und zu Fehlanreizen führen könne (SBVg, VSKB, Algebris). Der VSKB schlägt vor, die nachhaltige Wirkung der Ersatzausgabe auf die Ertragskraft der Bank als Grundlage heranzuziehen.

Mehrere Stakeholder plädieren für eine stärkere Angleichung an die entsprechenden EU-Vorgaben, wonach Ersatzinstrumente mindestens gleichwertig sein müssen (SBVg, VSKB). Zudem wird vorgeschlagen, den Nachweis des nachhaltigen Übertreffens der regulatorischen Anforderungen ausschliesslich auf die Kapitalplanung der Institute abzustützen und keinen zusätzlichen Ermessensspielraum der FINMA vorzusehen (VSKB, SBVg). Ebenso wird davor gewarnt, rückwirkende Eingriffe vorzunehmen, da diese das Investorenvertrauen beeinträchtigen könnten (Algebris).

Bei der Anrechenbarkeit von Kapitalinstrumenten (Art. 27 Abs. 1 Bst. f E-ERV) wird das vorgesehene Gewinnkriterium über vier Quartale kritisiert. Nach Einschätzung einiger Akteure sei dies in der Praxis nicht umsetzbar, da zahlreiche Banken keine Quartalsabschlüsse erstellen (ZH, NW, VSKB, SBVg). Es sei zu vermeiden deswegen eine Pflicht zur Einführung von Quartalsabschlüssen und -berichten einzuführen aufgrund des administrativen Mehraufwands und damit verbundenen Zusatzkosten (ZH, NW, VSKB). Das Gewinnkriterium soll auch kaum Rückschlüsse auf die tatsächliche Kapitalisierung zulassen (SBVg, UBS, Algebris). Die Akteure fordern eine grundlegende Überarbeitung oder Streichung des Gewinnkriteriums.

Prof. Lengwiler begrüsst in seiner Stellungnahme, dass der vorgeschlagene Text der FINMA eine solide Grundlage verschaffe, um Ausschüttungen an AT1-Kapitalgeber zu untersagen. Er betont, dass AT1-Instrumente trotz ihrer Zuordnung zum Going-Concern-Kapital aufgrund des tiefen Triggers nur eingeschränkt zur Verlusttragung beitragen könnten. In diesem Kon-