Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung
für, sich auf robuste Tagesendkennzahlen sowie etablierte 30- und 90-Tage-Stresstests zu konzentrieren.
Der VSKB stuft die vorgeschlagenen Pflichten ebenfalls als unverhältnismässig ein. Der Verband regt an, dass die geforderten aktuellen Informationen und Szenarioanalysen nach dem Prinzip der Wesentlichkeit und Materialität erfolgen (Best-Effort-Prinzip, ohne Prüfungspflicht) und sich ausschliesslich auf das Stammhaus (Einzelabschluss) beziehen, nicht jedoch auf den gesamten Konzern. Untertägige Liquiditätsberechnungen lehnen sie strikt ab, da diese nur zufällige Momentaufnahmen widerspiegeln, im Tagesverlauf stark schwanken und im ungünstigsten Fall zu unerwünschten Marktreaktionen führen könnten. Die relevanten Daten seien jene nach Tagesabschluss; Innertagesberichte wären mit erheblichem Aufwand verbunden und aufgrund der dynamischen Geschäftstätigkeit nur begrenzt aussagekräftig. Angesichts der bestehenden LCR-Vorgaben sowie der zusätzlichen TBTF-Anforderungen für systemrelevante Banken sehen die Kantonalbanken keinen Mehrwert in solchen Berichten.
Die SBVg anerkennt grundsätzlich das Informationsbedürfnis der Aufsichtsbehörden, lehnt jedoch die aktuelle Ausgestaltung der Massnahme ab. Sie kritisiert insbesondere die fehlende Spezifikation der geforderten Szenarioanalysen, die hohen Anforderungen an Systeme, Prozesse und Personal sowie die vorgesehenen täglichen und untertägigen Einreichefrequenzen. Diese seien insbesondere für kleinere und mittelgrosse Banken weder verhältnismässig noch praktikabel. Die SBVg kritisiert zudem, dass die FINMA parallel zur Vernehmlassung bereits weitergehende Anforderungen konsultiert, was die Vorbereitungszeit weiter verkürzt. Sie fordert präzisere Leitplanken an die FINMA in der Delegationsnorm von Artikel 11 E-LiqV sowie eine klarere Begrenzung der Anforderungen nach dem Proportionalitätsprinzip.
Unterstützung erhält Vorschlag vom SGB, der die Stossrichtung befürwortet. Auch die SPS begrüsst die Massnahmen und verweist auf die zunehmende Bedeutung der Liquiditätsversorgung sowie auf die Erfahrungen aus der Credit-Suisse-Krise. Der Kanton SH sowie die Mitte-Partei halten fest, dass präzise, aktuelle und häufiger gelieferte Informationen für die Behörden essenziell seien, um Liquiditätsengpässe rechtzeitig zu erkennen und angemessen reagieren zu können. Die bisherigen Defizite im Informationsfluss hätten 2023 zu einer zu späten Wahrnehmung der kritischen Situation der Credit Suisse geführt; eine verbesserte Datenbasis erhöhe die Resilienz des Finanzplatzes. Auch Ethos unterstützt die Vorschläge mit Verweis auf die Bedeutung zeitnaher Information in Krisen. Raiffeisen zeigt Verständnis für zusätzliche regulatorische Anforderungen angesichts der beobachteten sehr schnellen Liquiditätsabflüsse im Fall der Credit Suisse.
Prof. Yvan Lengwiler regt an, Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV gänzlich von den Anforderungen auszunehmen, da deren mögliche Liquiditätsengpässe durch die Einlagensicherung aufgefangen werden könnten. Zugleich fordert er, neben der FINMA auch die SNB zu informieren, zumindest im Fall von D-SIBs.
Der VMoMo weist darauf hin, dass verbesserte Liquiditätsdaten zwar die Krisenreaktion stärken können, die strukturelle Fragilität des Giralgeldsystems jedoch unverändert bestehen bleibe.
3.3.14 HQLA: Begriff und Zusammensetzung (Art. 15a E-LiqV)
Prof. Lengwiler hält fest, dass die vorgeschlagene Anpassung eine Erweiterung der Definition von HQLA der Kategorie 1 darstellt, indem neu auch Anleihen untergeordneter Gebietskörperschaften angerechnet werden könnten, selbst wenn diese nicht über ein Risikogewicht von 0 Prozent verfügen. Massgeblich sei dabei, dass die übergeordnete Körperschaft kein Risikogewicht trägt und somit ein Rückgriff auf deren Risikogewicht möglich wäre. Angesichts der Knappheit an qualitativ hochwertigen Liquiditätsaktiven (HQLA) bezeichnet Prof. Lengwiler die Massnahme als grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichzeitig stellt er jedoch die