Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 16 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung

Das CP unterstützt zwar grundsätzlich die Stossrichtung des Bundesrats bei der Behandlung latenter Steueransprüche, weist jedoch auf systematische Lücken hin. Es erachtet eine gesetzliche – auch nur rudimentäre – Regelung der latenten Steuerverpflichtungen als sinnvoll, um die asymmetrische Behandlung gegenüber den IFRS zu begründen und die Vorsichts- und Bilanzierungsprinzipien konsistent zu verankern. Zudem kritisiert es die geplante Begrenzung der anrechenbaren latenten Steueraktiven auf 10 Prozent als im internationalen Vergleich zu restriktiv, insbesondere gegenüber den USA, wo eine 25-Prozent-Limite gilt. Für temporäre Differenzen hätte aus Sicht des CP ein etwas höherer Schwellenwert – etwa 15 bis 20 Prozent – kombiniert mit einer risikosensitiveren, allenfalls tieferen Risikogewichtung eine sachgerechtere Lösung dargestellt.

Einzelne Stimmen nehmen eine stärker unterstützende Haltung ein und betonen, dass strengere Vorgaben für die Bewertung bestimmter Bilanzpositionen – darunter Software und latente Steueransprüche – geeignet seien, die Robustheit des CET1 in Stressphasen zu erhöhen. Diese Akteure verweisen insbesondere auf das Ziel, die Werthaltigkeit risikobehafteter Positionen vorsichtiger abzubilden und so die Resilienz des Bankensystems zu stärken (Kanton SH; GLP; SPS; SGB; Ethos).

3.3.4 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2 (Art. 39 Abs. 1 E-ERV)

Im Zusammenhang mit der Anpassung von Artikel 32 Absatz 1 E-ERV zum Abzug latenter Steueransprüche weist die SPS darauf hin, dass der heutige Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b damit hinfällig wird.

3.3.5 Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen (Art. 71b Abs. 2 E-ERV) & direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad (Art. 72a Abs. 1 E-ERV)

Die SPS begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 71b und 72a E-ERV zu den gedeckten ausländischen Schuldverschreibungen sowie zur Definition des Belehnungsgrads.

3.3.6 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken (Art. 100 Abs. 4 und Abs. 5 E-ERV)

Der VSKB sowie die Kantonsregierungen von BS und TG sprechen sich klar gegen die Schwelle von 5 Millionen Franken aus und fordern eine Beschränkung auf die 4-Prozent-Regelung. BS hält explizit fest, dass die 4-Prozent-Schwelle bereits ein wirksames Instrument zur Meldung grosser Kreditrisiken darstellt.

In dieselbe Richtung argumentiert Prof. Lengwiler und kritisiert, dass die absolute Grenze von 5 Millionen Franken der Grössenstruktur des Schweizer Bankensektors nicht gerecht werde. Die fixe Schwelle führe insbesondere bei grösseren Instituten zu einer sehr hohen Anzahl an Meldungen, ohne dadurch die Aufsichtstätigkeit der FINMA tatsächlich zu verbessern. Zudem sei aufgrund der Inflation absehbar, dass die Belastung im Zeitverlauf weiter zunehme. Er schlägt daher vor, den Verordnungstext zu präzisieren und die absolute Grenze vollständig zu streichen, sodass einzig die 4-Prozent-Regelung gilt.

EXPERTsuisse fordert, die Schwelle von 5 Millionen Franken nur dann anzuwenden, wenn Risikominderungsmassnahmen gemäss Artikel 119 Absatz 1 ERV nicht berücksichtigt werden. Zudem schlägt EXPERTsuisse eine Präzisierung vor, wonach jeweils der tiefere Wert – entweder 5 Millionen Franken oder 4 Prozent – zur Anwendung kommen soll.

Demgegenüber bewertet die SPS die vorgeschlagene Anpassung positiv und sieht in der Ergänzung des Schwellenwerts um eine absolute Grenze eine Verbesserung der Transparenz.