Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 16 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung

Frage, weshalb die untergeordnete Gebietskörperschaft überhaupt ein Risikogewicht erhält, wenn nach innerstaatlichem Recht des Sitzstaates auf das Risikogewicht des Zentralstaates abgestellt werden kann.

3.3.15 Nettomittelabfluss (Art. 16 E-LiqV)

Zu Artikel 16 E-LiqV ist eine Stellungahme eingegangen. Der VMoMo lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Die Ausweitung der Anrechenbarkeit würde lediglich den regulatorischen Kapitalbedarf der Banken reduzieren, ohne die realistischen Verhaltensmuster der Kundinnen und Kunden im Falle eines Bank Run ausreichend zu berücksichtigen.

3.3.16 Unterschreiten der LCR (Art. 17b Abs. 5 E-LiqV)

Zu Artikel 17b Absatz 5 E-LiqV ist eine einzelne Rückmeldung eingegangen. Der VMoMo kritisiert den vorgesehenen Wegfall der Bestimmung und fordert stattdessen eine Verschärfung. Aus seiner Sicht sollte die FINMA bei einer Unterschreitung der LCR zwingend eingreifen und weitergehende Massnahmen anordnen können. Eine Aufhebung der Bestimmung sei deshalb nicht sachgerecht.

3.3.17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom … (Art. 31d E-LiqV)

Der VSKB weist darauf hin, dass die vorgesehene einjährige Frist zur Sicherstellung der Umsetzung von Artikel 11 E-LiqV für kleinere Institute eine erhebliche Belastung darstellt. Angesichts weiterer parallel anstehender regulatorischer Neuerungen seien die personellen und technischen Ressourcen bereits stark gebunden. Die Kantonalbanken fordern daher eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren. Darüber hinaus wird von EXPERTsuisse eine redaktionelle Präzisierung des Artikels angeregt.

3.3.18 Abflusskategorien (Anhang 2 E-LiqV)

Der Kanton LU regt an zu prüfen, ob in Anhang 2 (Art. 16 Abs. 3) unter oder nach Ziffer 3 auch jene Finanzgeschäfte einzubeziehen seien, die ein Kanton im Rahmen einer Rettung während einer Krisensituation mit der betroffenen Bank tätigt.

Der VMoMo weist darauf hin, dass sowohl die ASF- als auch die RSF-Faktoren Bestandteil jener Modelle seien, die sich in der Vergangenheit als unzureichend für die Stabilitätsbeurteilung von Banken erwiesen hätten, und sieht entsprechenden Überarbeitungsbedarf.