Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung
Der Verein Monetäre Modernisierung (VMoMo) nimmt Stellung zu grundlegenden Fragen des Geldsystems. So weist die Stellungnahme auf die aus ihrer Sicht bestehende systemische Fragilität des Giralgeldsystems hin und fordert weitergehende strukturelle Reformen.
Aus der Wissenschaft gingen drei Stellungnahmen ein. Prof. Corinne Zellweger-Gutknecht (Universität Basel) zufolge adressiert der Vorschlag zentrale Schwachstellen des bestehenden TBTF-Dispositivs gezielt und ohne Übermass, da auf weitergehende Verschärfungen – etwa höhere Leverage-Ratio-Anforderungen oder progressive Zuschläge – verzichtet wurde. Prof. Yvan Lengwiler (Universität Basel) empfiehlt eine umfassendere Regulierung der AT1- Instrumente, lehnt jedoch einen vollständigen Abzug von Software und latenten Steueransprüchen (Deferred Tax Assets, DTA) ab. Prof. Martin Janssen (emeritiert, Universität Zürich) stellt die grundsätzliche Vorgehensweise des Bundesrates infrage, ohne eigene Alternativen vorzuschlagen.
3.2 Allgemeine Bemerkungen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen an einigen Stellen (Art. 5b, Art. 32 E-ERV und Art. 11 E-LiqV) die vorgesehenen Verschärfungen ab, da diese gegenüber internationalen Standards einen unverhältnismässigen «Swiss Finish» darstellen würden und die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes beeinträchtigen könnten. Kritisiert werden insbesondere übermässig konservative Bewertungsansätze, sowie Vorgaben, welche nicht international abgestimmt seien (NW, ZH, GE, TI, ZG, SVP, Economiesuisse, SGV, SBVg, EXPERTsuisse, VSKB, VAV, VSPB, AIHK, Arbeitgeber Banken, BBVg, CP, CVCI, Gastrosuisse, CCCT, SWICO, VSHFG, scienceindustries).
Zahlreiche Teilnehmende bemängeln zudem, dass für das vorgeschlagene Massnahmenpaket keine ausreichende Regulierungsfolgenabschätzung vorliege und die Kosten-Nutzen-Relation der Verschärfungen nicht systematisch analysiert worden sei. Insbesondere fehlten eine volkswirtschaftliche Gesamtsicht, Transparenz zu den Auswirkungen auf Realwirtschaft, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit sowie eine integrierte Betrachtung sämtlicher laufender Regulierungsprojekte. Gefordert wird eine umfassende, transparente und vorgängig durchzuführende RFA, die sowohl die unmittelbaren Effekte auf die Banken als auch die indirekten Folgen für Wirtschaft und Standort Schweiz berücksichtigt. Mehrere Akteure verlangen, die Inkraftsetzung der Verordnungsänderungen erst nach Abschluss einer solchen vertieften Analyse vorzunehmen (NW, ZH, GE, TI, ZG, Economiesuisse, SAV, SBVg, KV Schweiz, SIX, UBS, VSKB, VAV, ZBV, ZHK, AIHK, Arbeitgeber Banken, BBVg, VSHFG, scienceindustries).
Einige Vernehmlassungsteilnehmenden befürchten eine vermeintliche Abkehr von der Fortführungs- («Going-Concern») hin zu einer Liquidationsperspektive («Gone-Concern») in der regulatorischen Bewertung. Bemängelt werden insbesondere die vorgesehenen Bewertungsansätze wie zusätzliche Bewertungsabschläge sowie die pauschale Behandlung bestimmter Bilanzpositionen (etwa Software oder latente Steueransprüche) als wertlos. Diese würden zu übermässig konservativen Eigenmittelanforderungen führen, das Basel-III-Modell untergraben, dem gesetzlichen Fortführungsprinzip widersprechen und zu unerwünschten Doppelregimen zwischen Rechnungslegung und Regulierung führen. Gefordert wird eine Rückbesinnung auf die Fortführungsperspektive oder zumindest eine deutlich vereinfachte und verhältnismässige Ausgestaltung allfälliger Liquidationsmodelle. Hervorgehoben wird zudem, dass praktisch alle Bilanzpositionen bei einer konsequenten Gone-Concern-Bewertung erhebliche Wertverluste aufweisen würden, was eine ausgewogene Regelung besonders wichtig macht (NW, TG, ZH, LU, SBVg, UBS, VSKB, VSPB, VAV).
Mehrere Akteure beurteilen die vorgesehenen Übergangsfristen als unzureichend und sprechen sich für eine deutlich längere Implementationsdauer aus (Economiesuisse, KV Schweiz scienceindustries, VAV, UBS). Insbesondere im Bereich der Liquiditätsregulierung – namentlich hinsichtlich der erweiterten Berichtspflichten nach Artikel 11 E-LiqV – wird betont, dass