Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten

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- Konkretisierung der Grundsätze, nach denen Freiräume im Sinne von Artikel 24 revUSG beurteilt und entwickelt werden können;

- Konkretisierung der Grundsätze, nach denen Massnahmen, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen, beurteilt und entwickelt werden können (Art. 24 revUSG).

Regelung für Baubewilligungen nach Artikel 22 revUSG

Gebäude, die für den längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, können bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte bei diesen Gebäuden eingehalten werden können. Dies soll durch eine geeignete Anordnung der lärmempfindlichen Räume oder durch Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, erreicht werden. In Frage kommen auch verhältnismässige Massnahmen an der Lärmquelle oder zwischen der Quelle und dem Gebäude. Stehen dem Bauträger oder der Bauträgerin keine verhältnismässigen Massnahmen zur Verfügung, darf die Baubewilligung erteilt werden, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt werden kann:

- Bei den lärmbelasteten Wohneinheiten wird eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert und es ist entweder ein Kühlsystem vorhanden oder bei mindestens einem Raum sind die Immissionsgrenzwerte an einem Fenster eingehalten.

- Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Bei Wohnungen mit ungerader Anzahl lärmempfindlicher Räume ist die Hälfte davon auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. So benötigt beispielsweise eine 3-Zimmerwohnung zwei Zimmer, bei denen der Immissionsgrenzwert an mindestens einem Fenster eingehalten ist.

- Die Wohnung verfügt über mindestens ein Fenster in einem lärmempfindlichen Raum und über einen privat nutzbaren Aussenraum, bei denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

Zudem ist in jedem Fall der bauliche Mindestschutz gegen Aussen- und Innenlärm zu verschärfen. Ausnahmen sind bei Fluglärm und für grosse Wohnüberbauungen möglich.

Regelung für Bauzonen nach Artikel 24 revUSG

Gemeinden können Bauzonen für Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausscheiden, wenn die Planungswerte innerhalb der Bauzone eingehalten werden. Sie können Änderungen von Nutzungsplänen genehmigen, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, sofern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Je nach Lärmart lässt sich dies durch Massnahmen an der Lärmquelle oder zwischen Quelle und Bauzone erreichen, um die Nutzer und Nutzerinnen vor Lärm zu schützen. Können Planungsträger oder Planungsträgerin diesen Grundsatz nicht erfüllen, sind Einzonungen sowie Auf- und Umzonungen