Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten
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ausnahmsweise möglich, wenn das massgebende Gebiet alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
- Es besteht ein überwiegendes Interesse an der Siedlungsentwicklung nach innen.
- Der Bevölkerung stehen ausreichend Freiräume für die Erholung zur Verfügung.
- Es werden Massnahmen realisiert, um die Wohnqualität in akustischer Hinsicht zu verbessern.
Die bisherige Anforderung für Erschliessungen entfällt (Art. 24 Abs. 2 USG).
Hinweis zur Sanierungspflicht von bestehenden ortsfesten Anlagen
Die Revision der LSV betrifft ausschliesslich Bestimmungen für Baubewilligungen (Artikel 22 revUSG) und Bauzonen (Artikel 24 revUSG). Diese Bestimmungen gelten nicht als (neue) Kriterien für Sanierungen. Weil die Pflichten zur Begrenzung der Lärmemissionen von lärmerzeugenden Anlagen und betreffend Schallschutz nach den Artikeln 16, 20 und 25 USG nicht geändert werden, sind lärmerzeugende bestehende ortsfeste Anlagen unter den gleichen Voraussetzungen sanierungspflichtig wie heute. So bleibt beispielsweise eine Strasse sanierungspflichtig, wenn sie es auch bisher war, unabhängig davon, unter welchen Bedingungen die zuständige Behörde Baubewilligungen gewährt hat. Umgekehrt entstehen auch keine neuen Sanierungspflichten, insbesondere weil Artikel 13 LSV unverändert bestehen bleibt.
3 Rechtsvergleich
Die Regelungen zur Erteilung von Baubewilligungen und zur Festlegung von Bauzonen liegen in der Europäischen Union in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedsstaaten.4 Eine Analyse der Vorschriften in Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und den Niederlanden zeigt, dass alle diese Länder lärmrelevante Bestimmungen für Baubewilligungen und Bauzonen haben.5 Die Bandbreite an Regelungen ist gross. Die Analyse zeigt insbesondere, dass die relevanten Bestimmungen in den untersuchten Ländern nicht in einer einzigen Verordnung gebündelt sind, sondern verschiedenen Rechtsgebieten zugeordnet werden.
Mit der verstärkten Siedlungsentwicklung nach innen haben sich in der Europäischen Union – neben dem Ansatz der Lärmreduzierung an den Quellen – weitere Ansätze etabliert, um die Lebensqualität in städtischen Räumen zu verbessern. Dazu zählt die
4 European Parliament and Council of the EU, 2002. Directive 2002/49/EC of the European Parliament and of the council of 25 June 2002 relating to the assessment and management of environmental noise. Online abrufbar unter: eur-lex.europa.eu > Suchmaske > 32002L0049 [abgerufen am 26.03.2025]
5 Heckendorn Urscheler, De Dycker 2015. Avis sur la lutte contre le bruit dans le droit de l’aménagement du territoire. Lausanne: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung