Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten

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Erholung ausgerichtet werden. Als Freiräume gelten dabei namentlich unbebaute Flächen, welche das SIA-Merkblatt 20667 erfüllen.

Freiräume mit guter Durchgrünung und naturnaher Gestaltung erweisen sich als wichtige Eigenschaften für die Erholung. Je nach Grösse, Infrastruktur und Ausstattung eignen Freiräume sich für unterschiedliche Erholungsformen wie Rückzug, Bewegung oder Begegnung und sprechen verschiedene Nutzergruppen wie Jugendliche oder Familien an. Nicht jeder Freiraum ist gleich gut geeignet, um die verschiedenen Anforderungen an die Erholung abdecken zu können. Auch akustische Aspekte, wie vorhandene Nutzungen und Gestaltungselemente resp. die damit vorhandenen Geräusche und die im Freiraum hörbaren Lärmquellen beeinflussen die Erholungseignung eines Freiraums.

Über die Vernetzung der Freiräume mit Wohnsiedlungen werden Erholungsangebote besser zugänglich. Auch kleinere Freiräume, die durch Fuss- und Radwege gut vernetzt werden, werden als zusammenhängender Erholungsraum wahrgenommen. Die angemessene Grösse kann daher durch die gezielte Vernetzung kleinerer Freiräume erreicht werden, insbesondere auch dann, wenn keine grösseren Freiräume für die Erholung bereitgestellt werden können.

Eine Publikation des BAFU soll die Anwendung dieser Bestimmungen zu Artikel 24 Absatz 3 revUSG unterstützen.

4.4 Artikel 29 Absatz 3 (neu)

Nebst den Freiräumen müssen im Rahmen einer Einzonung oder einer Um- bzw. Aufzonung nach Artikel 24 Absatz 3 revUSG auch Massnahmen ergriffen werden, die die Wohnqualität in akustischer Hinsicht verbessern. In Artikel 29 Absatz 3 konkretisiert der Bundesrat, dass diese Massnahmen darauf abzielen, Lärmemissionen zu begrenzen oder die Störung des Wohlbefindens auf andere Weise zu reduzieren.

Im Rahmen von Artikel 29 Absatz 3 gilt es, eine Verbesserung gegenüber dem Status Quo zu schaffen. Der zuständigen Behörde ist aufzuzeigen, welche Massnahmen im konkreten Fall zu einer Verbesserung beitragen und welche davon umgesetzt werden oder bereits realisiert wurden. Massnahmen, die nicht umgesetzt werden, sind zu begründen.

Die Begrenzung von Lärmemissionen soll hauptsächlich durch lärmreduzierende Massnahmen an Strassenverkehrsanlagen und durch eine optimierte Verkehrsführung erreicht werden. Ziel solcher Massnahmen ist es, den Lärmpegel innerhalb der Wohnzone zu senken. Ergänzend sind aber auch Massnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung von Gebäuden und Aussenräumen (Nutzungen zeitlich begrenzen, Nutzungsvielfalt einschränken, Gebäudebetrieb und -unterhalt optimieren) möglich. Auch die städtebauliche Setzung (Anordnung, Dimensionierung und Aus-

7 SIA 2066:2025 Freiräume nachhaltig planen, bauen und pflegen