Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten
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Pflicht, ruhige Gebiete auszuscheiden. Der entsprechende Vergleich der Vorlage mit dem Europäischen Recht ist in der Botschaft zum Gesetz behandelt.6
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b (Änderung)
Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes werden die Bestimmungen zur Erschliessung ersatzlos aufgehoben. Hingegen legt Artikel 24 Absatz 2 revUSG neu Anforderungen an die Änderung von Nutzungsplänen fest. Daher wird der Geltungsbereich in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b LSV der neuen gesetzlichen Grundlage entsprechend formuliert. Künftig regelt die LSV neben der Ausscheidung von Bauzonen auch die Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten.
4.2 Artikel 29 Absatz 1 (Änderung)
Absatz 1 der Bestimmung wird entsprechend der Gesetzesänderung angepasst. Er umschreibt die Massnahmenkategorien, die geprüft werden können, um die massgebenden Belastungsgrenzwerte einzuhalten. Sie sollen einerseits die Einhaltung der Planungswerte bei der Ausscheidung von neuen Bauzonen für lärmempfindliche Nutzungen und andererseits der Immissionsgrenzwerte bei der Änderung von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden, sicherstellen. Geprüft werden können planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen. Soweit solche Massnahmen zum Schutz der betroffenen Zone vor Lärm verhältnismässig sind, müssen sie aufgrund der in Artikel 24 USG verankerten Pflicht im Rahmen des Planerlassverfahrens vorgesehen werden.
Bleiben die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten, so ist gemäss Artikel 24 Absatz 3 revUSG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt werden.
4.3 Artikel 29 Absatz 2 (neu)
Stehen keine verhältnismässigen Massnahmen zur Verfügung und ist die Ausscheidung oder Änderung der Bauzone im überwiegenden Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen, so muss nachgewiesen werden, dass im betroffenen Gebiet oder in dessen Nähe ausreichend Freiräume zur Erholung vorhanden sind. Diese müssen gewisse grundlegende Anforderungen erfüllen.
Artikel 29 Absatz 2 LSV legt die entsprechenden Mindestanforderungen an Freiräume zur Erholung gemäss Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b revUSG fest. Diese müssen eine angemessene Grösse aufweisen, zu Fuss hindernisfrei erreichbar und öffentlich zugänglich sein. Zudem müssen Gestaltung und Infrastruktur dieser Freiräume auf die
6 Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Lärm, Altlasten, Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen, Informations- und Dokumentationssysteme, Strafrecht) vom 16. Dezember 2022, BBI 2023 239