Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten

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Begründung für die Baubewilligung beanspruchen. Der Bundesrat strebt mit dieser Bestimmung eine einheitliche Vollzugspraxis an. Sie hat keinen Einfluss auf die Sanierungspflicht von bestehenden ortsfesten Anlagen.

4.11 Artikel 41 Absatz 2bis (neu)

Infolge von Artikel 39 Absatz 4 wird Artikel 41 mit einem Absatz 2bisergänzt, der festlegt, dass die Immissionsgrenzwerte bei privat nutzbaren Aussenräumen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a revUSG auf der gesamten Fläche dieser Aussenräume gelten. Diese Bestimmung gilt aber nur bei der Erteilung der Baubewilligung nach Artikel 31 LSV. Für die Anlageninhaber bewirkt diese Bestimmung keine neuen Verpflichtungen. Die Aussenräume müssen zur Wohneinheit gehören und umfassen Balkone, Terrassen und andere zum Gebäude gehörende, von der jeweiligen Wohneinheit genutzten Aussenflächen. Da der Zusammenhang zwischen dem gesundheitlichen Nutzen solcher Aussenräume und ihrer Grösse keine klare Festlegung erlaubt, legt der Bundesrat im Bundesrecht keine Mindestgrösse für die Aussenräume fest. Für die Grösse der Aussenräume sind kantonale Bestimmungen und die entsprechende Praxis massgebend. Kantone, die für die Festlegung der Aussenräume keine etablierte Praxis aufweisen, können sich am Wohnungs-Bewertungs-System des BWO orientieren.10 Die Grundausstattung von Wohnungen legt im Sinne von Minimalanforderungen unter anderem die Grösse der Aussenbereiche (in m2) in Abhängigkeit zur Wohnungsgrösse fest (Kriterium K23 / Privater Aussenbereich).

5 Auswirkungen

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat für die Revision des Umweltschutzgesetzes eine volkswirtschaftliche Beurteilung durchgeführt.11 Da die Revision der LSV lediglich das Umweltschutzgesetz konkretisiert, gelten die Aussagen dieser Beurteilung auch für die vorliegende Verordnungsänderung. Es werden keine negativen Auswirkungen für Bund, Kantone, Gemeinden, Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt erwartet.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Es sind keine direkten Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Die vorgeschlagene Revision der LSV führt dazu, dass Kantone und Gemeinden die gesetzlichen Bestimmungen einheitlicher anwenden und Bauherrschaften und Planende über klarere rechtliche Vorgaben verfügen. Der Abklärungsbedarf für Behörden sowie für Bauherrschaften und Planende reduziert sich, divergierende Auslegungen der Bestimmungen und dadurch hervorgerufene Einsprachen und

10 BWO, 2015. Wohnbauten planen, beurteilen und vergleichen. Wohnungs-Bewertungs-System WBS. Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Grenchen.

11 Sutter, Truffer, 2020. Siedlungsentwicklung und Lärmschutz: Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) zu Änderungen USG Artikel 22 & 24. Bern: Bundesamt für Umwelt BAFU