Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten

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Beschwerden wird vorgebeugt. Der Aufwand bei den Behörden sollte sich damit reduzieren. Die mit dem revidierten Umweltschutzgesetz angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen kann schneller erfolgen.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit

Bauherrschaften und Planende erhalten mehr Planungssicherheit, weil Projekte effizienter bewilligt und schneller realisiert werden können. Dadurch sollten Planungs- und Baukosten langfristig sinken. Projekte in lärmbelasteten Gebieten können rechtssicher und termingerecht umgesetzt werden, womit Wohnungen schneller auf den Markt gelangen, was insbesondere in Gebieten mit hoher Wohnnachfrage wichtig ist.

Die Pflicht, Freiräume vorzusehen und die akustische Qualität des Wohnumfelds zu verbessern, bewirkt Synergien zu anderen Fachbereichen. Insbesondere Freiräume können positive Nebeneffekte im Bereich der Klimaanpassung aufweisen. In städtischen Gebieten können mehr Grünflächen zur Verminderung der Hitze und der Luftqualität beitragen. Die Revision unterstützt, dass Flächen innerhalb der Siedlungen unverbaut bleiben, womit der Wasserhaushalt verbessert werden kann und die Biodiversität im städtischen Raum gefördert wird. Die vorgesehenen Massnahmen fördern die Standortattraktivität und unterstützen die Realisierung von kompakten Siedlungsstrukturen.

6 Prüfpflichten und Regulierungskostenabschätzung nach Unternehmensentlastungsgesetz

Für Unternehmen entstehen durch die Revision der LSV keine neuen oder veränderten Pflichten. Es werden keine Regulierungskosten für Unternehmen nach Artikel 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 (UEG)12 verursacht. Für kleine und mittlere Unternehmen können keine vereinfachten Regeln angewendet werden. Dies liegt in der Natur der zu ändernden Bestimmungen für Baubewilligungen und Bauzonen. Diese müssen schweizweit und für alle Räume gleichwertig gelten, um den Umwelt- und Planungszielen gerecht zu werden. Es sind für die Unternehmen auch keine höheren regulatorischen Anforderungen als im Ausland zu erwarten. In der Europäischen Union existieren vergleichbare Regulierungsziele, die mit ähnlichen Ansätzen verfolgt werden. Weder das revidierte USG noch die vorgeschlagene Revision der LSV stellen einen «Swiss Finish» dar. Der Vollzug der Bestimmungen obliegt den Kantonen, die dafür geeignete Infrastruktur und Prozesse festlegen. Insbesondere ändern sich mit dem revidierten Umweltschutzgesetz und der Revision der LSV die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht. Es liegt in der Verantwortung der Kantone und Gemeinden, elektronische Mittel für einen einfacheren Vollzug einzusetzen, wo dies zweckmässig ist. Mit der vorgeschlagenen Revision der LSV werden Widersprüche und nicht mehr geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit Baubewilligungen und Bauzonen aufgehoben. Die Vollzugsbehörden sollen

12 SR 930.31