Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten

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In grossen Wohnüberbauungen können Ausnahmen nach Artikel 22 Absatz 3 revUSG für einen kleinen Anteil der Wohneinheiten gewährt werden. Der Bundesrat möchte diese Bestimmung gemäss Botschaft zur USG-Revision so präzisieren, dass dieser Anteil maximal zehn Prozent beträgt – dies entspricht einer Ausnahme pro zehn Wohneinheiten.9 Auch hier gilt im Sinne einer grundsätzlich immer verhältnismässigen Minimalanforderung, dass die massgebenden Wohnungen mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem ausgerüstet werden müssen.

4.8 Artikel 31a (Aufhebung)

Die USG-Revision führt mit Artikel 22 Absatz 3 revUSG eine spezifische Ausnahmebestimmung für Fluglärm ein. Zudem erlaubt Artikel 22 Absatz 2 revUSG, Wohnungen mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung zu erstellen. Diese Regelung steht damit in direkter Konkurrenz zu Artikel 31a LSV, nach welchem die Immissionsgrenzwerte als eingehalten gelten, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Die Anforderungen an das Raumklima und an automatisch schliessende und öffnende Fenster nach Artikel 31a LSV stellen einen Zwischenschritt zur kontrollierten Wohnraumlüftung nach Artikel 22 Absatz 2 revUSG dar. Dadurch würden zwei parallele Ausnahmeregelungen für Fluglärm bestehen. Baubewilligungen bei Fluglärm werden künftig nicht mehr nach Artikel 31a LSV geprüft, sondern im Rahmen der Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 2 revUSG und der diesbezüglichen Ausnahmeregelung. Artikel 31a LSV wird deshalb aufgehoben.

4.9 Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a (Änderung)

Nach Artikel 22 Absatz 1 revUSG sind Bauträger und Bauträgerinnen verpflichtet, Massnahmen zu prüfen, um die Immissionsgrenzwerte bei Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einhalten zu können. Soweit diese verhältnismässig sind, sollen sie umgesetzt werden. Dies erfordert eine Prüfung etwa der geeigneten Anordnung der lärmempfindlichen Räume sowie der Abschirmung des Gebäudes gegen Lärm. Mit der Revision von Artikel 22 USG wollte der Gesetzgeber diese in Artikel 31 Absatz 1 der geltenden Verordnung festgelegten Massnahmen beibehalten. In Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a soll festgelegt werden, dass die Bauherrschaft mit dem Baugesuch die nach Artikel 31 Absatz 1 geprüften Massnahmen aufzeigen soll. Dies ermöglicht es der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die verhältnismässigen Massnahmen im konkreten Fall umgesetzt wurden.

4.10 Artikel 39 Absatz 4 (neu)

Artikel 39 Absatz 4 legt den Ermittlungsort der Lärmimmissionen für privat nutzbare Aussenräume auf 1.5 Meter über dem Boden des Aussenraums fest. Diese Präzisierung ist notwendig, da für solche Aussenräume bis anhin keine Belastungsgrenzwerte galten und deshalb auch keine Lärmermittlung durchgeführt werden musste. Mit der Revision des USG wird dies nun erforderlich, wenn Bauherrschaften privat nutzbare Aussenräume nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a revUSG als

9 Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Lärm, Altlasten, Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen, Informations- und Dokumentationssysteme, Strafrecht) vom 16. Dezember 2022, BBI 2023 239