Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten
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richtung der Baukörper) und die Optimierung der Nutzungsverteilung in den Gebäuden und im Umfeld können akustisch zur Wohnqualität beitragen.
Zur Reduzierung der Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung können Massnahmen etwa an Gebäudefassaden (Begrünungen, Verzicht auf schallharte Materialien) oder den Aussenräumen (Begrünungen, Einsatz von Wasserelementen) beitragen. Solche Massnahmen beeinflussen die Wahrnehmung des Raums und wirken unabhängig von einer messbaren Pegeldifferenz im Verkehrslärm positiv auf die Wohnqualität.
Eine Publikation des BAFU soll die Anwendung dieser Bestimmungen zu Artikel 24 Absatz 3 revUSG unterstützen.
4.5 Artikel 30 (Aufhebung)
Mit der Revision des USG werden die Bestimmungen zur Erschliessung ersatzlos aufgehoben. Damit die LSV mit dem revidierten Gesetz übereinstimmt, müssen die Bestimmungen in Artikel 30 gestrichen werden. Der Artikel entfällt ersatzlos.
Diese Aufhebung hat keinen Einfluss auf die Sanierungspflicht von lärmerzeugenden Anlagen. Insbesondere gilt Artikel 13 Absatz 4 LSV weiterhin unverändert, wonach Sanierungen u. a. nicht getroffen werden müssen, wenn die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind. Dies bedeutet, dass für alle Bauzonen, die nach dem Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) erschlossen wurden, wie bis anhin keine Sanierungen getroffen werden müssen.
4.6 Artikel 31 Absatz 1bis (neu)
Das revidierte USG sieht neu auch die Möglichkeit vor, dass Wohngebäude mit geschlossenen Fassaden erstellt werden können, sofern sie über eine kontrollierte Wohnraumlüftung und Kühlsysteme nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a revUSG verfügen. Diese Möglichkeit gilt nur für Neubauten oder die wesentliche Änderung von bestehenden Wohnbauten. Solche Lüftungen und Kühlungen müssen in den lärmempfindlichen Räumen bei geschlossenen Fenstern Tag und Nacht ein angemessenes Raumklima, insbesondere in Bezug auf die Frischluftzufuhr, die Temperatur und den Lärm, sicherstellen. Artikel 31 Absatz 1bisLSV legt die Mindestanforderungen an kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlanlagen in lärmbelasteten Gebieten fest. Diese Anlagen müssen für eine ausreichende Belüftung der Wohnung auch bei geschlossenen Fenstern sorgen. Geeignete Wohnraumlüftungen fassen die Frischluft zentral, optimieren die Luftqualität in der Wohnung und leiten die Abluft wieder nach aussen ab.
Eine kontrollierte Lüftung kann jedoch keine Kühlung gewährleisten. Ohne zusätzliches Kühlsystem müssten die Fenster geöffnet werden, was zu Konflikten mit der Lärmbelastung führen kann.