Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 15 Seiten
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Die technischen Anforderungen der Anlagen bezüglich Projektierung, Betrieb und Instandhaltung sollen sich grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Technik richten. Orientierung bieten Minergie und die entsprechenden Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA. Hier sind auch die Pflichten für Wartung und Instandhaltung aufgeführt. Allerdings bieten nicht alle Systeme von Lüftungs- und Kühlanlagen neben der Belüftung auch den gewünschten Lärmschutz.8 Im Zusammenhang mit Lärm ist zu berücksichtigen, dass Luftdurchlässe bei den Fenstern oder der Fassade die Schalldämmung der Gebäudehülle schwächen. Auf der anderen Seite können Anlagen und Luftströme störende Geräusche verursachen. Aus lärmschutztechnischen Gründen sind daher Pendellüfter und haustechnische Komponenten wie Bad/WC-Abluftventilatoren und Kochstellenentlüftungen (Fortluft-Dunstabzug) nicht geeignet, um die Anforderungen von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 revUSG zu erfüllen. Kontrollierte Wohnraumlüftungen sind ferner grundsätzlich nicht für eine Nachtauskühlung ausgelegt. Diese Funktion muss ergänzt werden. Klimageräte für einzelne Räume sind dabei wegen hohem Energieverbrauch für die Kühlung grundsätzlich nicht erwünscht.
4.7 Artikel 31 Absatz 2 (neu)
Artikel 31 Absatz 2 LSV präzisiert die in Artikel 22 Absatz 3 revUSG festgelegten Ausnahmen für Baubewilligungen. Können die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 Buchstabe a revUSG bei Fluglärm oder bei einem kleinen Anteil der Wohneinheiten grosser Wohnüberbauungen nicht eingehalten werden, darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden. Da die Vorschriften von Artikel 22 Absatz 2 revUSG in praktisch allen Situationen erfüllt werden können, soll die zusätzliche Ausnahme analog zur heute geltenden Regelung zurückhaltend ausgestaltet werden. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn ein überwiegendes Interesse am Bauvorhaben besteht, das sich beispielsweise aus der Siedlungsentwicklung nach innen ergeben kann. Zudem bedarf es der Zustimmung einer kantonalen Behörde.
Für Fluglärm möchte der Bundesrat die bestehende Vollzugspraxis weiterführen und eine Interessenabwägung im Einzelfall verlangen. Diese Interessenabwägung bleibt – wie bisher – Aufgabe der Vollzugsbehörde, so dass die Anforderungen an die Siedlungsentwicklung nach innen als übergeordnetes raumplanerisches Ziel auch bei Fluglärm mit den gesundheitlichen Folgen abgewogen werden müssen. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 31 LSV wird in diesem Sinne präzisiert.
Da die USG-Revision mit Artikel 22 Absatz 3 revUSG explizit eine Regelung für Fluglärm einführt, können die bestehenden Anforderungen nach Artikel 31a LSV aufgehoben werden. Die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 31 LSV wird neu an die Minimalanforderung geknüpft, dass in den massgebenden Wohnungen eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem eingebaut wird. Diese Anforderung ist grundsätzlich immer verhältnismässig.
8 Hall, 2025. Auslegeordnung zur kontrollierten Wohnraumlüftung in lärmbelasteten Gebieten. Muttenz: Institut Nachhaltigkeit und Energie am Bau INEB